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Zweiter Abschnitt.
Eintheilung in Ergänzungs-Bezirke und Organisation der Ersatz-Behörden
im Allgemeinen.
814.
Eintheilung des Bundesgebiets in Ergänzungs-Bezirke.
1. Das Gebiet des Norddeutschen Bundes ist in Bezug auf Ersatz-Angelegenheiten in
12 Armee-Corps-Bezirke eingetheilt.
Jeder Armee-Corps-Bezirk bildet einen besonderen Ergänzungs-Bezirk.
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ergänzungs-Bezirk für sich.
2. Jeder der 12 Armee-Corps-Bezirke zerfällt in die Bezirke der zum Corps gehörenden
4 Infanterie-Brigaden. 1
3. Jeder dieser Bezirke der Infanterie-Brigaden besteht aus den Bezirken der denselben
zugehörigen Landwehr-Bataillone.
Anlage 1 enthält die Landwehr-Bezirks-Eintheilung für den Norddeutschen Bund und
das Großherzogthum Hessen.
4. Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenheiten
in Aushebungs= (Loosungs-) Bezirke und diese letzteren event. in Musterungs-Bezirke (cft.
69) eingetheilt.
5. Umfang und Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung der Civil-Verwaltungs-Bezirke
ab.
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der Regel
jeder Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs-Bezirke
eingetheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht
in verschiedene Aushebungs-Bezirke getheilt werden, wohingegen Städte, die keinen eigenen
Kreis bilden, in Hinsicht des Ersatz-Geschäfts von dem Kreise, welchem sie angehören, in der
Regel nicht zu trennen sind.
In denjenigen Staaten, welche keine Kreis-Eintheilung haben, sind mehrere der kleineren
Verwaltungsbezirke zu Aushebungs-Bezirken der Art zusammengelegt, daß letztere in der Regel
nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umfassen.
815.
Benennung der Behörden, welche die Ersatz-Angelegenheiten leiten.
Ressort-Verhältnisse derselben zu einander.
1. Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten in den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Corps
leitet das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium im Verein mit den obersten Civil-Ver-