Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr. 7329.) Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig in Betreff der Herstellung einer 
Eisenbahn von Magdeburg über Eilsleben und Helmstedt nach Braun- 
schweig mit einer Zweigbahn von Eilsleben über Schöningen nach Jerx- 
heim. Vom 27. Mai 1868. 
S Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von 
Braunschweig und Lüneburg haben in Verfolg des Separat= Artikels I. zum 
Staatsvertrage vom 23. Februar 186 1., belreßand die Herstellung einer Eisen- 
bahn zwischen Kreiensen und Altenbeken, beschlossen, noch anderweite Eisenbahn- 
verbindan en zwischen Ihren Staaten ins Leben zu rufen, und für die deshalb 
erforderlichen Verhandlungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath und 
Minsterialdirektor August Ludwig Freiherrn von der 
eck, 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Generaldirektor August Philipp Christian Theodor 
von Amsberg, 
von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende 
Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, eine Eisen- 
bahn von Magdeburg über Eilsleben und Helmstedt nach Braunschweig nebst 
einer Zweigbahn von Eilsleben über Schöningen nach Jerrheim zuzulassen und 
zu fördern. 
Die Richtung dieser Eisenbahnen ist im Allgemeinen festgestellt, wie folgt: 
1) In unmmittelbarem und thunlichst zweckmäßigem Anschlusse an die Berlin- 
Potsdam-Magdeburger Eisenbahn wird von Magdeburg aus eine Bahn 
in möglichst direkter Richtung bis in die Nähe des Ortes Eilsleben 
geführt. 
2) Von Eilsleben ab wird diese Bahn einerseits über Wefensleben und 
Marienborn nach Helmstedt geleitet, von Helmstedt über Königslutter 
nach Braunschweig fortgesetzt und auf dem Bahnhofe Braunschweig mit 
den dort ausmündenden Bahnen verbunden. 
Bei Helmstedt wird die Bahn über den dort bereits vorhandenen 
Bahnhof dergestalt geführt, daß ein ungehinderter Durchgang der Züge 
stattfindet. 
3) An-
	        
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