Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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3) Andererseits wird die von Magdeburg kommende Bahn von Eilsleben 
ab über Völpke, Schöningen und Söllingen nach Jerxheim fortgesetzt 
und auf dem Bahnhofe Frrzzeim mit den dort auslaufenden Braun- 
schweigischen Bahnlinien in direkte Verbindung gebracht. 
Zwischen Schöningen und Jerxheim wird diese Bahn in unmit- 
telbarer Anlehnung an das Planum der vorhandenen eingeleisigen Strecke 
der Braunschweigischen Staatsbahn von Helmstedt nach Jerxheim der- 
gestat ausgeführt, daß die letztere Strecke ohne Weiteres in die Bahn- 
inie Magdeburg- Schöningen-Jerxheim eingeschaltet werden kann. 
Artikel 2. 
Die Lage derjenigen Punkte, wo die neuen Bahnen in den Richtungen 
Eilsleben -Helmstedt und Eilsleben-Schöningen die beiderseitige Landesgrenze 
überschreiten, wird erforderlichen Falls seiner Zeit durch technische Kommissarien 
beider Regierungen näher festgestellt werden. 
Artikel 3. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinien und des Bauplanes innerhalb 
der vorstehend bezeichneten Anschluß, und Uebergangspunkte bleibt einer jeden 
der Hohen Regierungen in Ihrem Gebiete vorbehalten. 
Die Entscheidung über die in Verbindung mit dem Bahnbau auszufüh- 
renden Wegeübergänge, Brücken, Wasserdurchlässe, Flußkorrektionen und Parallel= 
wege, sowie die daupolizeiliche Prüfung der Bahnhofsgebäude steht in jedem Ge- 
biete den dortigen kompetenten Behörden zu. 
Artikel 41. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, die auf Preußisches Ge- 
biet fallenden Strecken der Bahnen von Magdeburg über Eilsleben nach Helm- 
stedt und von Eilsleben über Schöningen nach Jerxheim durch die Berlin- 
Potsdam-Madgdeburger Eisenbahngesellschaft ausführen zu lassen und der gedach- 
ten Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb derselben unter den in 
Preußen üblichen Bedingungen zu ertheilen. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird die Konzession zum Bau 
und Betrieb der auf Braunschweigischem Gebiet belegenen Strecken derselben 
Gesellschaft, und zwar soweit die Braunschweigischen Landesgesetze dies gestatten, 
unter gleich günstigen Bedingungen und unter gleichzeitiger Verleihung des Ex- 
propriationsrechts ertheilen. 
Auch wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung der genannten Ge- 
sellschaft die Mitbenutzung des schon vorhandenen Bahngeleises zwischen Schönin= 
gen und Jerrheim unter näher zu vereinbarenden Bedingungen gestatten. 
Den Bau und Betrieb der Bahnstrecke von Helmsteo nah Braunschweig 
wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung auf eigene Rechnung ausfüh- 
ren lassen. 
(Nr. 7329.) In
	        
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