Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Verwaltung  des  Unternehmens  im  Allgemeinen  betreffen,  lediglich  von  der  Königlich
  Preußischen  Regierung  ressortiren.

Insbesondere  sollen  auch  die  Bestätigung  von  künftigen  Umgestaltungen
und  Abänderungen  der  Gesellschaftsstatuten,  die  Ger#hmigung  von  Erweiterungen
des  Unternehmens  und  der  Anlage  neuer  Stationen,  sowie  der  Aufnahme  von
Darlehen  und  der  Emission  neuer  Stamm:  oder  Prioritäts-Aktien  oder  Priorilätt-
  Obligationen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  allein  anheimgestellt

eiben.

Artikel  10.

Da  die  Eisenbahnen  von  Magdeburg  bis  Helmstedt  und  Schöningen  zum

größten  Theile  innerhalb  des  Königlich  Preußischen  Gebietes  belegen  find,  so
erklärt  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung,  in  Anerkennung  der  Nothwendigkeit
  übereinstimmender  Betriebsvorschriften  für  diese  Bahnen,  sich  bereit,
die  im  Preußischen  Gebiete  für  die  genannten  Bahnen  erlassenen  oder  noch  zu
erlassenden  administrativen  Anordnungen  auch  für  die  in  Ihrem  Gebiete  belegenen
Strecken  in  dem  Umfange  in  Anwendung  zu  bringen,  daß  das  Statut  der
Berlin-Potsdam-  Magdeburger  Eisenbahngesellschaft,  insoweit  nicht  die  von  der
r#ogc  Braunschweigischen  Regierung  zu  ertheilende  Konzession  entgegenehende
  Bestimmungen  enthält,  ingleichen  das  für  die  Preußischen  Gebietsstrecken
eltende  Bahnpolizei=  Reglement,  sowie  das  Betriebs  -  Reglement  der  Berlin-Potsdum-Madebuurger
  Bahn  auch  für  die  das  Herzogthum  Braunschweig
berührenden  Strecken  der  obigen  Bahnen  maaßgebend  sein  sollen.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  die  Genehmigung  des  Tarifs
und  Fahrplans  rücksichtlich  der  Bahnen  von  Magdeburg  bis  Helmstedt  und
Schöningen  vorbehalten.  Dasselbe  gilt  für  die  Bahnstrecke  von  Schöningen  bis
Jerxheim,  so  lange  diese  im  Mitbesitz  der  Berlin-Potsdam-Magdeburger  Gesellschaft
  sich  befindet,  jedoch  mit  Beschränkung  auf  die  Züge  resp.  den  Verkehr
zwischen  der  genannten  Bahnstrecke  einerseits  und  den  übrigen  Bahnstrecken  dieser
Gesellschaft  andererseits,  wogegen  der  Fahrplan  für  die  auf  jener  Strecke  Seitens
der  Braunschweigischen  Eisenbahnverwaltung  etwa  zu  befordernden  Lokalzüge,
sowie  der  Tarif  für  den  Verkehr  der  Stationen  Schöningen,  Söllingen  und
Jerxheim  unter  sich  und  mit  den  übrigen  Braunschweigischen  Stationen  oder
darüber  hinaus  der  Festsetzung  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
unterliegt.

Ueber  die  Einrichtung  durchgehender  Züge  auf  den  zu  erbauenden  Eisenbahnen
  werden  die  beiden  Hohen  Regierungen  sich  seiner  Zeit  verständigen.

Schon  jetzt  ist  indeß  im  Verfolg  der  Bestimmungen  im  Artikel  10.  des
Vertrages  vom  23.  Februar  1861.,  den  Bau  der  Bahn  von  Kreiensen  nach
Altenbeken  betreffend,  verabredet,  daß  zwischen  Magdeburg  und  Jerxheim  in
beiden  Richtungen  täglich  mindestens

ein  Personen-Schnellzug  mit  einer  Fahrzeit  von  nicht  mehr  als  7  Minuten
auf  die  Meile,  ausschließlich  der  Aufenthalte  auf  den  Zwischenstationen,

  sowie
zwei  gewöhnliche  Personenzüge  mit  einer  Fahrzeit  von  nicht  mehr  gis
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