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(Nr. 7330.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1869., betreffend die Verleihung des Rechts
der Chausseegeld-Erhebung an den Kreis Memel in Bezug auf die Straße
von Paul-Narmund nach Bajohren bis zur Landesgrenze bei Nimmersatt.
A## Ihren Bericht vom 23. Dezember v. J. will Ich dem Kreise Memel,
Regierungsbezirks Königsberg, in Bezug auf die für Rechnung der Staatskasse
zu erbauende Chaussee von Kaul. NAainn an der Kreis-Chaussee von Memel
nach Bajohren bis zur Landesgrenze bei Nimmersatt, gegen Uebernahme der
chausseemäßigen Unterhaltung derselben, das Recht zur Erhebung des Chaussee-
eldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Fniiss, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmumgen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden,
desgleichen die Befugniß zur Gewinnung der Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Siaatt Ehe een bestehenden Bestimmungen, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chaufseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
ehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
** zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 4. Januar 1869.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriume.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
( Deceer).