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längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Ge-
meindekasse durch diese auszuzahlen.
12) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli-
Ktionen sind in der nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu erlassenden
ekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obli-
gationen ßf dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen
reißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt,
auch nicht, der Bestimmung' unter 15. gemäß, als verloren oder ver-
nichtet zum Behufe der thelung neuer Obligationen binnen dieser
Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt
angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen
Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen angeinfallen.
13) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Elberfeld
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und
kann die Stadt, wenn die Iinsen oder die ausgeloosten Obligationen
nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Jahlung derselben von den
Gläubigern gerichtlich verfolgt werden.
14) Die unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen
durch den öffentlichen Anzeiger des Preußischen Staatsanzeigers, durch
die Elberfelder öffentlichen Blätter und durch die Amtsblätter oder öffent-
lichen Anzeiger der Regierungen zu Düsseldorf, Arnsberg und Cöln.
15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons
Bezug habenden Vorschriften der Verordnungen vom 16. Juni 1819.
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter
Staatspapiere #. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen
Anwendung:
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schulden-
tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der engelähnlen.
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Ver-
fügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Re-
gierung zu Düsseldorf statt;
b) das im F§. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte
zu Elberfeld;
JP0) die in den & 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sollen durch die unter 14. angeführten Blätter geschehen;
) an die Stelle der im §F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine
sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zins-
zahlungstermins soll der zehnte treten.
Zu Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und
Un-