Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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längstens in acht Tagen nach Vorzeigung der Obligation bei der Ge- 
meindekasse durch diese auszuzahlen. 
12) Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
Ktionen sind in der nach der Bestimmung unter 8. jährlich zu erlassenden 
ekanntmachung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obli- 
gationen ßf dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen 
reißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, 
auch nicht, der Bestimmung' unter 15. gemäß, als verloren oder ver- 
nichtet zum Behufe der thelung neuer Obligationen binnen dieser 
Frist angemeldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt 
angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der städtischen 
Verwaltung zur Verwendung für milde Stiftungen angeinfallen. 
13) Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt Elberfeld 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften, und 
kann die Stadt, wenn die Iinsen oder die ausgeloosten Obligationen 
nicht zur rechten Zeit bezahlt werden, auf Jahlung derselben von den 
Gläubigern gerichtlich verfolgt werden. 
14) Die unter 5. 8. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen 
durch den öffentlichen Anzeiger des Preußischen Staatsanzeigers, durch 
die Elberfelder öffentlichen Blätter und durch die Amtsblätter oder öffent- 
lichen Anzeiger der Regierungen zu Düsseldorf, Arnsberg und Cöln. 
15) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons 
Bezug habenden Vorschriften der Verordnungen vom 16. Juni 1819. 
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter 
Staatspapiere #. 1. bis 13. mit nachstehenden näheren Bestimmungen 
Anwendung: 
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige muß der städtischen Schulden- 
tilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen 
Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der engelähnlen. 
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Ver- 
fügungen der Kommission findet jedoch der Rekurs an Unsere Re- 
gierung zu Düsseldorf statt; 
b) das im F§. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei Unserem Landgerichte 
zu Elberfeld; 
JP0) die in den & 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
sollen durch die unter 14. angeführten Blätter geschehen; 
) an die Stelle der im §F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine 
sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Zins- 
zahlungstermins soll der zehnte treten. 
Zu Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das 
gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und 
Un-
	        
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