Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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8) der in dem Polizeiamts-Gebäude (Klesernhof) als Schuldgefängniß die- 
nenden Räumlichkeiten, 
9) des Gefängnisses in der Konstablerwache (auf der Zeil) zur Unterbringung 
von gerichtlichen Untersuchungsgefangenen, 
findet, ohne Gewährung eines Entgelts, in der bisherigen Weise auch ferner 
statt, bis für die angegebenen Zwecke etwa andere Einrichtungen getroffen werden. 
Von den vorhandenen Militair-Grundstücken und Gebäuden sind Staats- 
eigenthum: 
I. das Dominikaner-Kasernement nebst allen Mobilien und Utenfilien, welche 
für das ehemalige Frankfurter Linienbataillon bestimmt gewesen sind; 
II. 
III. das Gendarmerie-Kasernement auf dem Klapperfeld, nebst den zugehörigen 
Gebäuden, dem Hofraum und dem offenen Reitplatz, mit Ausschluß 
jedoch des dem bisherigen Gendarmerie-Kommandeur zur Benutzung 
verstatteten Gartenraumes; 
IV das Lazarethgrundstück auf der Pfingstweide in seinem ganzen Umfange 
mit den darauf befindlichen Haupt= und Nebengebäuden; 
V. der sogenannte Falkenspeicher; 
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die Dominikanerkirche in ihrem ganzen Umfange; 
VI. folgende Militair-Wachtgebäude: 
a) die sogenannte Hauptwache nebst dem dieselbe umgebenden Terrain, 
soweit dasselbe für Wachtzwecke abgesperrt ist; 
b) die Taunus-Thorwache; 
ID0) die Allerheiligen-Thorwache nebst den für Wachtzwecke bestimmten 
Pertinenzien, und zwar ad a. bis c. mit den in den Wachtlokalen 
befindlichen Ausstattungsgegenständen; 
VII. die neuen Militair-Pulvermagazine nebst dem dazu gehörigen Wagen- 
schuppen und dem Wachtlokal. 
Die Benutzung 
VIII. des in der sogenannten Konstablerwache (an der Zeil) befindlichen Militair- 
Wachtlokals, 
IX. der sämmtlichen Militair-Schießstände im Stadtwalde und der Plätze 
für das bei diesen Schießständen zu erbauende Wachtgebäude, sowie für 
den bei demselben befindlichen Scheiben= und Pferdeschuppen, 
X. des Exerzierplatzes auf der Grindbrunnenwiese, 
findet in der bisherigen Weise auch ferner statt, bis für die angegebenen Zwecke 
etwa andere Einrichtungen getroffen werden. Der Staat verzichtet auf die 
Eigenthumsansprüche an der Grindbrunnenwiese. 
(Tr. 7344.) Art.
	        
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