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8) der in dem Polizeiamts-Gebäude (Klesernhof) als Schuldgefängniß die-
nenden Räumlichkeiten,
9) des Gefängnisses in der Konstablerwache (auf der Zeil) zur Unterbringung
von gerichtlichen Untersuchungsgefangenen,
findet, ohne Gewährung eines Entgelts, in der bisherigen Weise auch ferner
statt, bis für die angegebenen Zwecke etwa andere Einrichtungen getroffen werden.
Von den vorhandenen Militair-Grundstücken und Gebäuden sind Staats-
eigenthum:
I. das Dominikaner-Kasernement nebst allen Mobilien und Utenfilien, welche
für das ehemalige Frankfurter Linienbataillon bestimmt gewesen sind;
II.
III. das Gendarmerie-Kasernement auf dem Klapperfeld, nebst den zugehörigen
Gebäuden, dem Hofraum und dem offenen Reitplatz, mit Ausschluß
jedoch des dem bisherigen Gendarmerie-Kommandeur zur Benutzung
verstatteten Gartenraumes;
IV das Lazarethgrundstück auf der Pfingstweide in seinem ganzen Umfange
mit den darauf befindlichen Haupt= und Nebengebäuden;
V. der sogenannte Falkenspeicher;
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die Dominikanerkirche in ihrem ganzen Umfange;
VI. folgende Militair-Wachtgebäude:
a) die sogenannte Hauptwache nebst dem dieselbe umgebenden Terrain,
soweit dasselbe für Wachtzwecke abgesperrt ist;
b) die Taunus-Thorwache;
ID0) die Allerheiligen-Thorwache nebst den für Wachtzwecke bestimmten
Pertinenzien, und zwar ad a. bis c. mit den in den Wachtlokalen
befindlichen Ausstattungsgegenständen;
VII. die neuen Militair-Pulvermagazine nebst dem dazu gehörigen Wagen-
schuppen und dem Wachtlokal.
Die Benutzung
VIII. des in der sogenannten Konstablerwache (an der Zeil) befindlichen Militair-
Wachtlokals,
IX. der sämmtlichen Militair-Schießstände im Stadtwalde und der Plätze
für das bei diesen Schießständen zu erbauende Wachtgebäude, sowie für
den bei demselben befindlichen Scheiben= und Pferdeschuppen,
X. des Exerzierplatzes auf der Grindbrunnenwiese,
findet in der bisherigen Weise auch ferner statt, bis für die angegebenen Zwecke
etwa andere Einrichtungen getroffen werden. Der Staat verzichtet auf die
Eigenthumsansprüche an der Grindbrunnenwiese.
(Tr. 7344.) Art.