Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Der Betrag von 89,511 Fl. 30 Kr., welcher von der General-Staatskasse 
für Rechnung der in der vormaligen Freien Stadt Frankfurt im Jahre 1866. 
aufgekommenen Zollrevenüen, zur Ausführung der abrechnungsmäßigen Heraus- 
zahlungen an Zollvereinsstaaten, vorschußweise gezahlt worden ist, ist mit dem 
obigen Betrage von der Stadtgemeinde an die Staatskasse zu erstatten. 
Der dem Wardein bei der Münze zu Frankfurt a. M. zum Betrieb einer 
Scheideanstalt gewährte Vorschuß von 29)000 Fl. ist ein Aktivum der Stadt. 
gemeinde. 
Artikel 21. 
Staats-Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1867. 
Für das Jahr 1867. find als Einmahmen und Ausgaben des Staates 
diejenigen Einnahmen und Ausgaben zu behandeln, welche nach Maaßgabe der 
bei den Staatskassen thatsächlich zur Vereinnahmung und Verausgabung gekom- 
menen Beträge in der diesem Rezesse als Anlage beigefügten Uebersicht von den 
Staatseinnahmen und Staatsausgaben in dem Gebiet der ehemaligen Freien 
Stadt Frankfurt für das Jahr 1867. zusammengestellt sind. Insoweit darin 
einzelne auf das Jahr 1866. fallende Ausgaben (Artikel 20.) enthalten sind, 
bleiben dieselben der Staatskasse zur Last. Alle in dieser Uebersicht nicht ent- 
haltenen Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1867.) auch wenn sie nach 
Maaßgabe der Bestimmungen dieses Rezesses die Eigenschaft von Staats- 
Einnahmen und Ausgaben haben, verbleiben der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. 
Artikel 22. 
Vergleichssumme. 
Zur vergleichsweisen Erledigung der in dem gegenwärtigen Rezeß nicht 
besonders berücksichtigten weiteren Knserüche, welche die Stadtgemeinde Frank- 
furt a. M. aus Anlaß der Sonderung des städtischen und des Staats-Vermögens 
erhoben hat, wird der Stadtgemeinde als Pauschquantum die Summe von zwei 
Millionen Gulden aus der Staatskasse gezahlt. 
Die Zahlung erfolgt am 1. Mai dieses Jahres nach Wahl der König- 
lichen Staatsregierung baar oder in Preußischen Staatspapieren nach dem Tages- 
kurse durch die Kreiskasse zu Frankfurt a. M 
Artikel 23. 
Ansprüche aus der Vergangenheit. 
Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Rezesses wird die Ausein-= 
andersetzung zwischen dem Staat und der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. wegen 
(Nr. 7344.) es
	        
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