Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetzen  entsprechende,  von  den  kompetenten  Behörden  zu  bewirkende  Untersuchung
und  Bestrafung  derjenigen  Polizei--  und  Kriminalvergesen  zu)  welche  die  Anlage
dieser  Bahnstrecken  und  den  Transport  auf  denselben  betreffen,  und  von  ihren
respektiven  Unterthanen  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  werden  begangen
werden.

Die  Königlich  Preußische  Eisenbahnverwaltung  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  welche  aus  Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebes  der  im
Großherzoglich  Hessischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  gegen  sie  erhoben  werden
  möchten,  sich  der  Großherzoglich  Hessischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Groß.-herzoglich
  Hessischen  Gesetzen  zu  unterwerfen  und  zu  diesem  Behufe  in  Offenbach
Domizil  zu  nehmen.

Artikel  10.

Die  im  Großherzogthum  Hessen  zum  Schutze  der  Eisenbahnen  und
Telegraphen  und  des  Betriebes  derselben  jeweilig  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  finden  gleichmäßig  auch  auf  die  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebiete
belegenen  Strecken  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahn
Anwendung.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete
kompetenten  Behörden  in  Gemäßheit  des  für  jedes  Staatsgebiet  besonders  zu
publizirenden  Bahnpolizei.  Reglements  gehandhabt  werden,  und  zwar  wird  die
Großherzoglich  Hessische  Regierung  zur  Wahrung  übereinstimmender  Grundsätze
das  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  festzustellende  Bahnpolizei-Reglement,
  soweit  nicht  lokale  Verhältnisse  einzelne  Abweichungen  unvermeidlich  machen
werden,  auch  für  die  Bahnstrecken  in  Ihrem  Gebiete  in  Kraft  setzen.

Artikel  11.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  zur  Handhabung  des  Ihr
über  die  im  Großherzogthum  belegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheits=  und
Aufsichtsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  bestellen,  welcher  die  Beziehungen
zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu
vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten
der  Behörden  geeignet  sind.

Artikel  12.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Großherzoglich  Hessischen
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  erfolgt  durch  das  im  Bahnpolizei-Reglement  zu
beheichnende  Königlich  Preußische  Eisenbahnpersonal,  welches  auf  Präsentation
der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung  von  den  kompetenten  Großherzoglichen
  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  ist.

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherdeit  poliei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecken  den  betreffenden  Großherzoglichen  Organen  ob.  Dieselben  werden
den  Bahnpolizei.Beamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Jahrgang  1869.  (Nr.  7347.)  54  Art.