Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Preußischen  Regierung  zur  Benutzung  für  Fußgänger  eingerichtet  werden,  wogegen
  die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  es  übernimmt,  auf  der  linken  Seite
des  Mains  für  die  Herstellung  der  erforderlichen  Zugänge  zur  Brücke,  sowie  der
entsprechenden  Verbindungen  mit  den  nächsten  öffentlichen  Wegen  Sorge  zu  tragen.

Artikel  7.

Auf  Großherzoglich  Hessischem  Gebiete  soll,  außer  dem  Bahnhofe  für  die
Stadt  Offenbach,  Gaf  geeigneten  horizontalen  Bahnstrecken  eine  Haltestelle  an
der  Vizinalstraße  von  Klein  Steinheim  nach  Dietesheim  zur  Vermittelung  des
Personen-  und  Güterverkehrs  mit  den  Orten  Klein=  und  Groß-Steinheim,  und
eine  fernerweite  Haltestelle  zur  Vermittelung  des  Personenverkehrs  mit  dem  Orte
Mühlheim  angelegt  werden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  auf  Verlangen  der  Großherzoglich
  Hessischen  Regierung  für  andere  im  Gebiete  der  letzteren  anzulegende  Eisenbahnen
  einen  unmittelbaren  Anschluß  an  den  Bahnhof  Offenbach,  beziehungsweise
  an  die  Station  für  Steinheim  zulassen.

Für  den  Fall  der  demnächstigen  Erbauung  einer  Eisenbahn  von  Steinheim
nach  dem  südlichen  Theile  der  Großherzoglich  Hessischen  Provinz  Starkenburg
wird  die  Königlich  Preußische  Regierung  gegen  Entrichtung  eines  nach  billigen
Grundsätzen  festzusetzenden  Bahngeldes  KFestaueen,  daß  die  auf  dieser  Bahn  kursirenden
  Züge  unter  Mitbenutzung  der  Mainbrücke  nach  und  von  dem  Hanauer
Bahnhofe  befördert  werden,  so  weit  und  so  lange  dies  nach  dem  Ermessen  der
Königlich  Preußischen  Regierung  mit  dem  Umfange  des  eigenen  Verkehrs  auf
der  gemeinschaftlich  zu  benutzenden  Strecke  verträglich  erscheint.  In  jedem  Falle
sollen  die  auf  der  Eisenbahn  Hanau-Offenbach  kursirenden  Züge  den  Vorrang  in
der  Zeit  der  Beförderung  haben  und  durch  die  gemeinschaftliche  Benutzung  der
vorbezeichneten  Bahnstrecke  keinen  Aufenthalt  erleiden.  Sofern  die  Königlich
Preußische  Regierung  im  Interesse  einer  pünktlichen  und  sicheren  Durchführung
der  Züge  von  Hanau  nach  Offenbach  und  weiter  die  gedachte  Hüthemsung  der
Mainbrücke  und  der  Bahnstrecke  von  dieser  Brücke  bis  in  den  Bahnhof  Hanau
von  den  Zügen  der  anderen  Bahn  nicht  für  ferner  zulässig  erachten  sollte,  wird
sie  die  Großherzoglich  Hessscche  Regierung  hiervon  durch  eine  Erklärung  benachrichtigen,
  nach  deren  Empfang  jene  Mitbenutzung  binnen  einer  Frist  von  längstens
  zwei  Jahren  erlöschen  soll.

Artikel  8.

Der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  bleibt  in  Ansehung  der  auf  Ihrem
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  die  Landeshoheit  vorbehalten.

Auf  diesen  Strecken  sollen  nur  Großherzoglich  Hessische  Hoheitszeichen  angewendet
  und  von  den  daselbst  stationirten  Bahnbeamten,  sofern  sie  Großherzogich
  Hesssche  Unterthanen  sind,  die  Großherzoglich  Hessische  Kokarde  getragen
werden.

Artikel  9.
Die  kontrahirenden  Regierungen  sagen  sich  gegenseitig  die  den  bestehenden
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