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Preußischen Regierung zur Benutzung für Fußgänger eingerichtet werden, wogegen
die Großherzoglich Hessische Regierung es übernimmt, auf der linken Seite
des Mains für die Herstellung der erforderlichen Zugänge zur Brücke, sowie der
entsprechenden Verbindungen mit den nächsten öffentlichen Wegen Sorge zu tragen.
Artikel 7.
Auf Großherzoglich Hessischem Gebiete soll, außer dem Bahnhofe für die
Stadt Offenbach, Gaf geeigneten horizontalen Bahnstrecken eine Haltestelle an
der Vizinalstraße von Klein Steinheim nach Dietesheim zur Vermittelung des
Personen- und Güterverkehrs mit den Orten Klein= und Groß-Steinheim, und
eine fernerweite Haltestelle zur Vermittelung des Personenverkehrs mit dem Orte
Mühlheim angelegt werden.
Die Königlich Preußische Regierung wird auf Verlangen der Großherzoglich
Hessischen Regierung für andere im Gebiete der letzteren anzulegende Eisenbahnen
einen unmittelbaren Anschluß an den Bahnhof Offenbach, beziehungsweise
an die Station für Steinheim zulassen.
Für den Fall der demnächstigen Erbauung einer Eisenbahn von Steinheim
nach dem südlichen Theile der Großherzoglich Hessischen Provinz Starkenburg
wird die Königlich Preußische Regierung gegen Entrichtung eines nach billigen
Grundsätzen festzusetzenden Bahngeldes KFestaueen, daß die auf dieser Bahn kursirenden
Züge unter Mitbenutzung der Mainbrücke nach und von dem Hanauer
Bahnhofe befördert werden, so weit und so lange dies nach dem Ermessen der
Königlich Preußischen Regierung mit dem Umfange des eigenen Verkehrs auf
der gemeinschaftlich zu benutzenden Strecke verträglich erscheint. In jedem Falle
sollen die auf der Eisenbahn Hanau-Offenbach kursirenden Züge den Vorrang in
der Zeit der Beförderung haben und durch die gemeinschaftliche Benutzung der
vorbezeichneten Bahnstrecke keinen Aufenthalt erleiden. Sofern die Königlich
Preußische Regierung im Interesse einer pünktlichen und sicheren Durchführung
der Züge von Hanau nach Offenbach und weiter die gedachte Hüthemsung der
Mainbrücke und der Bahnstrecke von dieser Brücke bis in den Bahnhof Hanau
von den Zügen der anderen Bahn nicht für ferner zulässig erachten sollte, wird
sie die Großherzoglich Hessscche Regierung hiervon durch eine Erklärung benachrichtigen,
nach deren Empfang jene Mitbenutzung binnen einer Frist von längstens
zwei Jahren erlöschen soll.
Artikel 8.
Der Großherzoglich Hessischen Regierung bleibt in Ansehung der auf Ihrem
Gebiete belegenen Bahnstrecken die Landeshoheit vorbehalten.
Auf diesen Strecken sollen nur Großherzoglich Hessische Hoheitszeichen angewendet
und von den daselbst stationirten Bahnbeamten, sofern sie Großherzogich
Hesssche Unterthanen sind, die Großherzoglich Hessische Kokarde getragen
werden.
Artikel 9.
Die kontrahirenden Regierungen sagen sich gegenseitig die den bestehenden
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