Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel  13.

Die  Anstellung  und  Beaufsichtigung  der  Beamten  für  die  auf  Großherzoglich
  Hessischem  Gebiete  belegenen  Wn“**  erolgt,  lediglich  durch  die  zuen
  een  Königlich  Preußischen  Behörden.  Bei  der  nstellung  von  Bahnwaͤr  ·
tern,  Weichenstellern  und  Unterbeamten  ähnlicher  Kategorien  für  diese  Strecken
soll  auf  Angehörige  des  Hessischen  Staates  vorzugsweise  Rücksicht  genommen
werden.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  des
Heimathlandes  nicht  aus  und  sind  während  ihres  dienstlichen  Aufenthaltes  daselbst
nur  denjenigen  Steuern  und  Personallasten  unterworfen,  welche  nach  den  dortigen
  Landesgesetzen  unter  gleichen  Verhältnissen  für  alle  Fremden  zur  Anwendung
  gelangen.  #

Die  Bahnbeamten  sind  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung  ausschließlich
  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  beziehungsweise  deren  zuständigen  Organen,
  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,
in  welchem  sie  ihren  amtlichen  Wohnsitz  haben.

Artikel  14.

Die  auf  der  Großherzoglich  Hessischen  Strecke  der  Offenbach-Frankfurter
Eisenbahn  fungirenden  Beamten  werden  bei  der  Uebergabe  dieser  Strecke  (Art.  3.)
mit  den  ihnen  zustehenden  etatsmäßigen  Besoldungen  und  Emolumenten,  sowie
den  sonstigen  mit  ihren  Stellen  verknüpften  Rechten  in  den  Dienst  der  Königlich
  Preußischen  Regierung  übernommen  werden.  «

HinsichtlichdesUnterthanen-undDisziplinarverhältnisseögeltenfükdiese
Beamten  die  Normen,  welche  im  vorhergehenden  Artikel  für  die  in  den  Königlich
  Preußischen  Bahndienst  tretenden  Hessischen  Staatsangehörigen  im  Allgemeinen
  festgesetzt  sind.

Eine  Versetzung  der  hiernach  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung
zu  übernehmenden  Bahnbeamten  nach  Stellen  außerhalb  des  Großherzoglich  Hessischen
  Gebiets  soll,  sofern  diese  Beamten  fest  angestellt  sind,  gegen  ihren  Willen
nicht  vorgenommen  werden,  wogegen  der  Königlich  Preußischen  Regierung  im
Falle  der  Ablehnung  die  Pensionirung  des  berreßenden  Beamten  freistehen  #a.“

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  behält  sich  übrigens  das  Recht
vor,  diejenigen  dieser  Beamten,)  welche  den  Rücktritt  in  den  Großhergoglich
Hessischen  Dienst  wünschen,  bei  geeigneter  Gelegenheit  aus  dem  Königlich  Preußischen
  Dienste  zurückzuberufen.  Der  Austritt  aus  dem  letzteren  kann  alsdann
jedoch  erst  stattfinden,  wenn  für  den  Ersatz  Sorge  getragen  ist,  was  mit  thunlichster
  Beschlernigung  und  längstens  binnen  drei  Maonäte  nach  erfolgter  Ankündigung
  der  Zurückberufung  geschehen  soll.  ·  -  '·

Artikel  15.

Zwischen  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen  soll  weder  hinsichtlich  der
Beförderungspreise,  noch  der  De#  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht  wer-6
  «  «  den,