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Artikel 13.
Die Anstellung und Beaufsichtigung der Beamten für die auf Großherzoglich
Hessischem Gebiete belegenen Wn“** erolgt, lediglich durch die zuen
een Königlich Preußischen Behörden. Bei der nstellung von Bahnwaͤr ·
tern, Weichenstellern und Unterbeamten ähnlicher Kategorien für diese Strecken
soll auf Angehörige des Hessischen Staates vorzugsweise Rücksicht genommen
werden.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande des
Heimathlandes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufenthaltes daselbst
nur denjenigen Steuern und Personallasten unterworfen, welche nach den dortigen
Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwendung
gelangen. #
Die Bahnbeamten sind rücksichtlich der Disziplinarbehandlung ausschließlich
der Königlich Preußischen Regierung, beziehungsweise deren zuständigen Organen,
im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates unterworfen,
in welchem sie ihren amtlichen Wohnsitz haben.
Artikel 14.
Die auf der Großherzoglich Hessischen Strecke der Offenbach-Frankfurter
Eisenbahn fungirenden Beamten werden bei der Uebergabe dieser Strecke (Art. 3.)
mit den ihnen zustehenden etatsmäßigen Besoldungen und Emolumenten, sowie
den sonstigen mit ihren Stellen verknüpften Rechten in den Dienst der Königlich
Preußischen Regierung übernommen werden. «
HinsichtlichdesUnterthanen-undDisziplinarverhältnisseögeltenfükdiese
Beamten die Normen, welche im vorhergehenden Artikel für die in den Königlich
Preußischen Bahndienst tretenden Hessischen Staatsangehörigen im Allgemeinen
festgesetzt sind.
Eine Versetzung der hiernach von der Königlich Preußischen Regierung
zu übernehmenden Bahnbeamten nach Stellen außerhalb des Großherzoglich Hessischen
Gebiets soll, sofern diese Beamten fest angestellt sind, gegen ihren Willen
nicht vorgenommen werden, wogegen der Königlich Preußischen Regierung im
Falle der Ablehnung die Pensionirung des berreßenden Beamten freistehen #a.“
Die Großherzoglich Hessische Regierung behält sich übrigens das Recht
vor, diejenigen dieser Beamten,) welche den Rücktritt in den Großhergoglich
Hessischen Dienst wünschen, bei geeigneter Gelegenheit aus dem Königlich Preußischen
Dienste zurückzuberufen. Der Austritt aus dem letzteren kann alsdann
jedoch erst stattfinden, wenn für den Ersatz Sorge getragen ist, was mit thunlichster
Beschlernigung und längstens binnen drei Maonäte nach erfolgter Ankündigung
der Zurückberufung geschehen soll. · - '·
Artikel 15.
Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll weder hinsichtlich der
Beförderungspreise, noch der De# der Abfertigung ein Unterschied gemacht wer-6
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