Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 23. — 
(Nr. 7352.) Subhastations-Ordnung. Vom 15. März 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für die Landestheile, in welchen die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft 
hat, mit Ausnahme der Gebietstheile des vormaligen Königreichs Hannover, 
was folgt: 
. 1. 
Der Subhastation unterliegen: 
1) Grundstücke; 
2) solche Schiffsmühlen und selbstständige Gerechtigkeiten, welche die Eigen- 
schaft unbeweglicher Sachen haben; 
3) verliehene Bergwerke und unbewegliche Bergwerksantheile; 
4) Seeschiffe und andere zur Frachtschiffahrt bestimmte Schiffsgefäße. 
§. 2. 
Die Subhastation gehört vor das Gericht erster Instanz, in dessen Be- 
zirke die Sache belegen ist, die Gerechtigkeit ausgeübt wird, oder das Schiff zu 
der Zeit sich befindet, zu welcher die Subhastation eingeleitet werden soll. 
Insoweit bisher besondere Kollegien oder Gerichtsabtheilungen für die 
Subhastation von Schiffen zuständig waren, treten dieselben, jedoch nach Maaß- 
gabe der Vorschrift des ersten Absatzes, auch ferner an die Stelle des Gerichts 
erster Instanz. .5 
Erstreckt sich der Gegenstand der Subhastation in mehrere Gerichtsbezirke, 
oder entsteht in Folge eines Streites über die Bezirksgrenzen Ungewißheit über 
die Zuständigkeit, so ist eines der betheiligten Gerichte zum Subhastationsgerichte 
zu bestellen. Auf den Antrag eines Interessenten kann dies geschehen, wenn 
mehrere in dem Bezirke verschiedener Gerichte belegene Grundstücke desselben 
Eigenthümers subhastirt werden sollen. Die Bestimmung des Gerichts steht dem 
Jahrgang 1869. (Nr. 7352.) 56 Ap- 
Ausgegeben zu Berlin den 19. März 1869.
	        
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