Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  23.  —

(Nr.  7352.)  Subhastations-Ordnung.  Vom  15.  März  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Landestheile,  in  welchen  die  Allgemeine  Gerichtsordnung  Gesetzeskraft
hat,  mit  Ausnahme  der  Gebietstheile  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,
was  folgt:

.  1.

Der  Subhastation  unterliegen:
1)  Grundstücke;
2)  solche  Schiffsmühlen  und  selbstständige  Gerechtigkeiten,  welche  die  Eigenschaft
  unbeweglicher  Sachen  haben;
3)  verliehene  Bergwerke  und  unbewegliche  Bergwerksantheile;
4)  Seeschiffe  und  andere  zur  Frachtschiffahrt  bestimmte  Schiffsgefäße.

§.  2.

Die  Subhastation  gehört  vor  das  Gericht  erster  Instanz,  in  dessen  Bezirke
  die  Sache  belegen  ist,  die  Gerechtigkeit  ausgeübt  wird,  oder  das  Schiff  zu
der  Zeit  sich  befindet,  zu  welcher  die  Subhastation  eingeleitet  werden  soll.

Insoweit  bisher  besondere  Kollegien  oder  Gerichtsabtheilungen  für  die
Subhastation  von  Schiffen  zuständig  waren,  treten  dieselben,  jedoch  nach  Maaßgabe
  der  Vorschrift  des  ersten  Absatzes,  auch  ferner  an  die  Stelle  des  Gerichts
erster  Instanz.  .5

Erstreckt  sich  der  Gegenstand  der  Subhastation  in  mehrere  Gerichtsbezirke,
oder  entsteht  in  Folge  eines  Streites  über  die  Bezirksgrenzen  Ungewißheit  über
die  Zuständigkeit,  so  ist  eines  der  betheiligten  Gerichte  zum  Subhastationsgerichte
zu  bestellen.  Auf  den  Antrag  eines  Interessenten  kann  dies  geschehen,  wenn
mehrere  in  dem  Bezirke  verschiedener  Gerichte  belegene  Grundstücke  desselben
Eigenthümers  subhastirt  werden  sollen.  Die  Bestimmung  des  Gerichts  steht  dem

Jahrgang  1869.  (Nr.  7352.)  56  Ap-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19.  März  1869.