Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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widrigenfalls  die  eingeleitete  Subhastation  aufgehoben  würde.  Erfolgt  der  Nachweis
  nicht  innerhalb  der  Frist,  so  verfügt  der  Richter  die  Aufhebung  des  Verfahrens.

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Liegt  ein  solcher  Anstand  (§.  11.)  nicht  vor,  so  bestimmt  der  Richter  den
Versteigerungstermin  mittelst  Subhastationspatents.
§.  13.
Das  Subhastationspatent  muß  enthalten:

1)  die  Angabe,  daß  die  Versteigerung  im  Wege  der  nothwendigen  Subhastation
  geschehe;

2)  eine  Bezeichnung  des  zum  Verkauf  bestimmten  Grundstücks,  welche  genügt,
  dasselbe  von  anderen  zu  unterscheiden

3)  das  Gesammtmaaß  der  der  Grundsteuer  unterliegenden  Flächen;

4)  den  Reinertrag  und  Nutzungswerth,  nach  welchem  das  Grundstück  zur
Grund-  und  Gebäudesteuer  veranlagt  worden  ist;

5)  die  Anzeige,  wo  Auszug  aus  der  Steuerrolle,  Hypothekenschein,  etwaige
Abschätzungen  und  andere  das  Grundstück  betreffende  Nachweisungen,
deren  Einreichung  jedem  Subhastations-Interessenten  gestattet  ist,  imgleichen
  besondere  Kaufbedingungen  (F.  20.)  eingesehen  werden  können;

6)  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung,  sowie  des  Termins,  in  welchem  das
Urtheil  über  die  Ertheilung  des  Zuschlags  verkündet  werden  soll)

7)  die  Aufforderung  an  alle  diejenigen,  welche  Eigenthum  oder  anderweite,
zur  Wirksamkeit  gegen  Dritte  der  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch
bedürfende,  aber  nicht  eingetragene  Realrechte  geltend  zu  machen  haben,
dieselben  zur  Vermeidung  der  Präklusion  spätestens  im  Versteigerungstermine
  anzumelden.

S.  14.

Als  Subhastations.  Interessenten  gelten:  der  Gläubiger,  welcher  die  Einleitung
  der  Subhastation  beantragt  hat  oder  derselben  beigetreten  ist,  der  Schuldner
  und,  Falls  dessen  Eigenthum  nicht  eingetragen  ist,  auch  der  eingetragene
Eigenthümer,  die  aus  dem  Hypothekenscheine,  oder  bei  nicht  regulirtem  Hypothekenbuche,
  aus  dem  Verzeichnisse  (S.  10.)  ersichtlichen  Realberechtigten,  sowie
diejenigen,  welche  zu  den  Subhastations-Akten  ein  dingliches  Recht  mit  dem  Antrage,
  sie  bei  der  Subhastation  zuzuziehen,  angemeldet  und  glaubhaft  gemacht
haben.

F.  15.

Der  Versteigerungstermin  ist  nach  dem  Ermessen  des  Richters  auf  sechs
Wochen  bis  drei  Monate,  unter  Umständen  ausnahmsweise  auf  längstens  sechs
Monate  hinauszurücken  (§.  39.  Nr.  9.).

S.  16.
Das  Subhastationspatent  ist  bekannt  zu  machen:

1)  durch  Aushang  an  der  Gerichtsstelle;
2)  durch