Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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welcher  sich  aus  den  Subhastations-Akten  als  sein  letzter  Wohnort  ergiebt,
½  wohnt,  oder  daß  er  gestorben  ist,  so  bedarf  es  keiner  femeren  Zuellung.


6)  Im  Wbgen  gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  über  gerichtliche  Zustellungen.
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Eine  Abänderung  der  aus  dem  Gesetze  hervorgehenden  Verkaufsbedingungen
ist  nur  zulässig  im  Fall  der  Zustimmung  aller  Interessenten  (.  14.),  deren  Rechte
durch  die  Abänderung  berührt  werden.

Die  Betheiligten  sind  berechtigt,  schon  vor  dem  Versteigerungstermine
besondere  Verkaufsbedingungen  zu  beschließen.  Die  Erörterung  solcher  darf  auch
von  Amtswegen  herbel  eführt  werden.

.  §.21.

Im  Versteigerungstermine  wird  der  Beginn  des  Versteigerungsgeschäfts
mittelst  Aufrufs  bekannt  gemacht.  Alsdann  werden  der  Auszug  aus  der  Steuerrolle
  und  der  Hypothekenschein  zur  Einsicht  aufgelegt,  angemeldete  Ansprüche  und
besondere  Realverhältnisse  bekannt  gemacht,  endlich  über  andere,  als  gesetzliche
Verkaufsbedingungen  verhandelt  und  die  festgestellten  verlesen.  Hierauf  wird  zur
Abgabe  von  Geboten  aufgefordert.

E

Kein  Bieter  darf  zugelassen  und  kein  Gebot  berücksichtigt  werden,  wenn
ein  Interessent,  dessen  Recht  durch  den  Zuschlag  berührt  wird,  dagegen  Widerspruch
  erhebt,  es  sei  denn,  daß  der  Bieter  durch  Niederlegung  des  vierfachen
Grundsteuer-Reinertrages  und  zweieinhalbfachen  Gebäudesteuer-Nutzungswerths
(§.  13.  Nr.  4.)  für  das  Gebot  Sicherheit  leistet.

Der  Zulassung  des  Fiskus  und  der  gegenwärtig  bestehenden  landschaftlichen
  Kreditinstitute  darf  nicht  widersprochen  werden.

§.  23.

Die  Sicherheit  muß  geleistet  werden  in  baarem  Gelde  oder  inländischen
öffentlichen,  nicht  außer  Kurs  gesetzten  Papieren)  welche  mit  den  laufenden  Zinsscheinen
  und  Talons  einzureichen  und  nach  dem  Börsenkurs  zu  berechnen  sind.

Ein  Gläubiger,  dessen  Kapitalsforderung  innerhalb  des  Zwanzigfachen  des
Grundsteuer-Reinertrages  und  des  Zwölfeinhalbfachen  des  Gebäudesteuer-Nutzungswerthes
  (§.  13.  Nr.  4.)  des  zur  Subhastation  stehenden  Grundstücks  auf  demselben
  eingetragen  ist,  kann  jedoch  für  sein  Gebot  auch  Sicherheit  mit  dieser
Forderung  unter  gleichzeitiger  Niederlegung  der  über  dieselbe  sprechenden,  sein
uneingeschränktes  Gläubigerrecht  ergebenden  Hypotheken-Urkunde  bestellen.

S.  24.  .
sol  Der  Widerspruch  (§.  22.)  muß  spätestens  sofort  nach  Abgabe  des  Gebots
erfolgen.

Der  Umstand,  daß  frühere  Gebote  eines  Bieters  ohne  Widerspruch  zugelassen
  worden,  schließt  den  Widerspruch  nach  Abgabe  eines  weiteren  Gebots
desselben  Bieters  nicht  aus.

.  25.