Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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2)  durch  Einrückung  in  den  Anzeiger  des  Regierungs-Amtsblattes  oder  —
bei  Gegenständen  geringeren  Werthes  —  nach  dem  Ermessen  des  Richters
  durch  Aushang  an  der  zur  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmten
Stelle  in  derjenigen  Ortsgemeinde,  in  welcher  das  Grundstück  belegen  ist.

Wie  oft  und  in  welchen  Zwischenräumen  die  Einrückung  in  den  Anzeiger
des  Regierungs-Amtsblattes  zu  erfolgen  habe,  hängt  von  der  Bestimmung  des
Richters  ab.

Ebenso  hat  derselbe  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  eines  Interessenten
nach  seinem  Ermessen  über  andere  Arten  der  Bekanntmachung  und  ihre  Ausführung
  zu  bestimmen.

ocher  Interessent  ist  befugt,  eine  solche  anderweitige  Bekanntmachung  auf
seine  Kosten  zu  bewirken.

S.  17.  .

Der  Versteigerungstermin  kann  nach  dem  Ermessen  des  Richters  sowohl
an  der  Gerichtsstelle,  als  an  einem  anderen  Orte  seines  Bezirkes  anberaumt
werden.

S.  18.

Zu  dem  Versteigerungstermine  sind  mittelst  Zustellung  einer  Abschrift  des
Subhastationspatents  die  Interessenten  (§.  14.)  zu  laden.
Auch  der  Prozeßrichter  erhält  Nachricht  von  dem  Versteigerungstermine.
S.  19.
In  Bezug  auf  alle  Zustellungen  an  die  Subhastations-Interessenten  (§.  14.),
Ersteher  und  Bieter  gelten  für  das  ganze  Verfahren  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Zustellung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  weder  aus  dem  Hypothekenscheine
  und  den  sonstigen  Mittheilungen  der  Hppothekenbehörde,  noch
aus  einer  zu  den  Subhastations-Akten  gemachten  Anzeige  der  Wohnort
des  Betheiligten  oder  seines  Vertreters  zu  ersehen  ist.

2)  Erhellt  aus  der  Mittheilung  der  Hypothekenbehörde,  daß  der  Betheiligte
bei  den  Grundakten  einen  Vertreter  (.  10.)  bestellt  hat,  so  kann  die
Zustellung  an  diesen  auch  dann  erfolgen,  wenn  der  Wohnort  des  Betheiligten
  bekannt  ist.

3)  Fehlt  dem  Betheiligten  die  Fähigkeit,  selbstständig  vor  Gericht  aufzutreten,
so  genügt,  Falls  sein  Vertreter  oder  dessen  Wohnort  zu  den  Subhastations-Akten
  nicht  bekannt  geworden  ist,  die  Zustellung  an  die  vormundschaftliche
Behörde.  Ist  diese  bei  den  Subhastations-Akten  nicht  bekannt,  so  bedarf
es  keiner  Zustellung.  Stellt  sich  der  Mangel  der  Fähigkeit  erst  im
Laufe  des  Verfahrens  heraus,  so  bleiben  vorher  erfolgte  Zustellungen
gültig.

4)  Geschieht  die  Zustellung  an  die  Betheiligten  durch  die  Post,  so  genügt
die  Aufgabe  zur  Post.  Dieselbe  wird  durch  eine  Bescheinigung  des  mit
der  Beförderung  derartiger  Zustellungen  zur  Post  beauftragten  Beamten
erwiesen.

5)  Stellt  sich  bei  der  Zustellung  heraus,  daß  der  Betheiligte  an  dem  Orte,

(Nr.  7352.)  wel-