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tagen ab gerechnet, erhoben worden sinb, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft,
vorbehaltlich der Bestimmung des 8. 26.
g. 26.
Oeffentliches Aufgebot und Mortifizirung.
Sind Aktien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen hansurs erhalten, daß über ihre
ichtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, Jegen
Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleicharkige
Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien
in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher
Amortisation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem dortigen Ge-
richte erster Instanz nachzusuchen ist. »
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegangener Divi-
dendenscheine findet nicht statt, der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der
die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im F. 25. gedachten
vierjährigen Veiczeumess bei dem Verwaltungsrathe angezeigt und seinen Anspruch
durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und,
im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Aktie selbst bescheinigt hat, binnen
einer, vom Ablauf des vierjährigen Jeitraumes zu berechnenden einjährigen prä-
klusivischen Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Ver-
waltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt, im Falle des Verlustes
jedoch selbstredend nur dann, wenn der betreffende Dividendenbetrag nicht ander-
weit an den Präsentanten des Scheines ausbezahlt ist.
Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons
findet nicht statt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Aktien-
inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie.
Ist aber vor Ausreichung der neuen Oividendenscheine der Verlust des
Talons bei dem Verwaltungsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die
neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis
der * zwischen beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prozesses
erledigt ist.
II. Von der Aufstellung der Bilanzen.
S. 27.
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in
welchem der Betrieb der Bahn vollständig rröfpnt ist.
Während der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Kalenderjah-
res eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Aktienkapital
(r. 7273. ein-