Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

kommen die für diesen Fall im Konkurse eintretenden Vorschriften zur An- 
wendung. 
G. 75. 
Die noch nicht fälligen Forderungen werden wie fällige behandelt; der 
Gläubiger kann die Annahme einer noch nicht fälligen Forderung nicht verweigern. 
st eine solche Forderung unverzinslich, so tritt Vergütung der Zwischen- 
insen nach den Bestimmungen ein, welche im Falle des Konkurses bei noch nicht 
jällgen unverzinslichen Forderungen der Konkursgläubiger gelten. 
F. 76. 
Hinsichtlich der bedingten Forderungen gelten für die Vertheilung folgende 
Grundsätze: 
1) Ist die Bedingung eine aufschiebende, so erhalten diejenigen Betheiligten, 
deren Befriedigung durch die bedingte Forderung verhindert wird, den 
auf dieselbe sollenen Betrag mit der Verpflichtung zur Rückgewähr an 
den bedingten Gläubiger für den Fall des Eintritts der Bedingung und 
gegen Sicherheitsbestellung. 
2) Ist die Bedingung eine auflösende, so wird dem Gläubiger der auf seine 
bedingte Forderung fallende Betrag gegen Sicherheitsbestellung für den 
Fall des Eintritts der Bedingung gezahlt oder überwiesen und zugleich 
bestimmt, an wen für diesen Fall die Rückgewähr zu leisten ist. 
3) So lange die empfangsberechtigten Betheiligten eine den gesetzlichen Vor- 
schriften entsprechende oder von den übrigen Betheiligten für genügend 
erachtete Sicherheit nicht bestellen, bleibt die Summe in gerichtlicher 
Verwahrung. Die aufkommenden Depositalzinsen gebühren demjenigen, 
welcher das Kapital gegen Sicherheitsbestellung verlangen konnte. 
S. 77. 
Besteht eine Forderung in dem Anspruche auf fortlaufende Hebungen, so 
bleibt der Betrag, welcher bei der Vertheilung auf das zur Deckung der künftigen 
Hebung angesetzte Kapital fällt, in gerichtlicher Verwahrung. 
Zugleich wird bestimmt, wem das Kapital bei dem Aufhören der Hebungen 
ufallen soll. 
zuf So oft die Depositalzinsen zur Berichtigung der Hebungsbeträge nicht hin- 
reichen, wird der fehlende Betrag aus dem Kapital entnommen. 
8. 78. 
Die Urkunden über die Forderungen, welche durch Zahlungen getilgt sind, 
werden kassirt und zu den Subhastationsakten genommen. 
Die Urkunden über alle übrigen Forderungen sind an die Gläubiger zu- 
rückzugeben, nachdem der Subhastationsrichter auf denselben im Termine beur- 
kundet hat, ob und bis zu welchem Betrage die Forderung zur Hebung gekommen 
ist, und wenn der Ersteher die Forderung in Anrechnung auf die Kaufgelder 
übernommen hat, daß und bis zu welchem Betrage dies geschehen ist. 
(r. 735) 587 er
	        
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