Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 451 — 
K. 4. 
Die Kosten der Einlegung und Verhandlung der Beschwerde — 88. 46. ff. 
— werden nach den Vorschriften und Grundsätzen berechnet, welche für den 
Kostenansatz bei Einlegung und Verhandlung der Appellation in schleunigen 
Sachen maaßgebend sind. Daneben kommen die unter Nr. 4. bestimmten Sätze 
in Anwendung, wenn der von dem Subhastationsrichter versagte Zuschlag durch 
das Appellationsgericht ertheilt wird. 
(Nr. 7353—7353) (Nr. 7353.)
	        
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