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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 24.—
(Nr. 7354.) Gesetz, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni
1865. in das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom
12. März 1869.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen für das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet der Herzogthümer
Fechleswig und Holstein, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was
olgt:
Artikel I.
Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865.
(Gesetz Samml. für 1865. S. 705.) erlangt im Gebiete der Herzogpthürer Schleswig
und Holstein unter nachfolgenden besonderen Bestimmungen mit dem 1. April 1869.
Gesetzeskraft.
Artikel II.
Das Schürfen (G. 4. des Allgemeinen Berggesetes) ist u See- und Fluß-
deichen und in einer Entfernung von denselben bis zu zweihundert Lachtern un-
bedingt untersagt. Durch Entscheidung der Bergbehörde kann das Schürfen auch
in einer größeren Entfernung, sowie auf den Binnendeichen, verboten werden,
Falls überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses demselben entgegenstehen.
Artikel III.
Hinsichtlich der Feldesgröße ist die Bestimmung unter 2. des §. 27. des
Berggesetzes maaßgebend. Unter den im Allgemeinen Berggesetze in Bezug ge-
nommenen Maaßen sind überall die Preußischen Maaße zu verstehen.
Artikel IV.
Die im §. 141. des Allgemeinen Berggesetzes in Bezug genommenen Grund-
sätze der Preußischen Gesetgebumg über das den Eisenbahngesellschaften gegenüber
bestehende Vorkaufs= und Wiederkaufsrecht, insbesondere die 9 16. bis 19. des
Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. (Gesetz-
Jahrgang 1869. (Nr. 7354.) 60 amml.
—Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1869.