Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapital ab- 
ezogen. 
gezos Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, vom 
Ablauf des Kalenderfahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen, 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. J. 120. sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Rössel. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amnortisit werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind sechszehn halbjährige Zinskupons bis 
zum Schlusse des Jahres 1877. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Rastenburg gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern 
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der Kespuurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis 
mit seinem Vermögen. 
uth -. zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Rastenburg, den #n 18. 
Die ständische Kreiskommission für die Chausseebauten und für die 
Beschaffung des Grund und Bodens für die Ostpreußische Südbahn 
im Rastenburger Kreise. 
Pro-
	        
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