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dem kontraktlichen Erfüllungstage oder für die Dauer der kontraktlichen Erfüllungs-
zeit nach einer Durchschnittsberechnung ergiebt.
S. 56.
Wenn eine Forderung ungetheilt auf mehreren Grundstücken haftet, die
sämmtlich oder von denen eins oder mehrere zur Konkursmasse gehören, so ist
bei Vertheilung der Kaufgelder nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1) Der Gläubiger ist berechtigt, sich an die Kaufzelder jedes einzelnen
Grundstücks wegen seiner ganzen Forderung zu halten.
2) Soweit der Gläubiger aus den Kaufgeldern Eines Grundstücks seine
Befriedigung erhält, erlischt die Korrealhypothek auf den mitverhafteten
Grundstucken, und ist die Löschung derselben im Hypothekenbuche vom
Srurbhastationsrichter von Amtswegen zu beantragen.
C. 128.
Beei der Konkurseröffnung hat das Gericht von Amtswegen einen einst-
weiligen Verwalter der Masse zu bestellen.
Der ernannte einstweilige Verwalter ist in der öffentlichen Bekanntmachung
der Konkurseröffnung (I. 123.), oder in einer schleunigen nachträglichen Bekannt-
machung namhaft zu machen. Dabei sind zugleich die Gläubiger aufzufordern,
in einem Termin, der nicht über vierzehn Tage hinausgesetzt werden darf, ihre
Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung des bestellten einstweiligen
Verwalters oder die Bestellung eines anderen enstwelligen Verwalters, sowie
darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche
Personen in denselben zu berufen seien.
Nach Abhaltung des Termins beschließt das Gericht über die Beibehaltung
des bisherigen oder die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwalters sowie
hinsichtlich der Bestellung eines einstweiligen Verwaltungsrathes nach seinem
Ermessen, unter Berücksichtigung der von den Gläubigern gemachten Erklärungen
und Vorschläge, ohne jedoch an dieselben gebunden zu sein. Wird die Bestellung
eines anderen einstweiligen Verwalters beschlossen, so ist dieselbe öffentlich bekannt
zu machen (F. 123.).
*“
Die Verhaftung des Gemeinschuldners (F. 137.) ist anzuordnen, wenn
und so lange dieselbe nach dem Ermessen des Gerichts zur Förderung oder Sicher-
stellung der Verhandlungen im Konkurse erforderlich ist.
S. 149.
Die Post. und Kclegraphenanstalten für die Orte, wo der Gemeinschuldner
wohnt oder sein Geschäft betreibt, müssen von der Arrestlegung sofort besonders
benachrichtigt werden; es sind dieselben zu veranlassen, alle für den Gemein-
schuldner eingehenden Sendungen und Briefe dem Verwalter der Masse aus-
zuhändigen.
S. 155.