Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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(Nr.  7360.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Fürstenthumer  Kreises  im  Betrage  von  47,000  Thalern,  V.  Emission.
Vom  22.  Februar  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Fürstenthumer  Kreises,  im  Regierungsbezirk
  Cöslin,  auf  den  Kreistagen  vom  30.  Januar  und  11.  Mai  1852.
und  9.  Mai  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  e#  einer  Anleihe
zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem
Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der
Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  47,000
Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger
noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage
von  47,000  Thalern,  in  Buchstaben:  sieben  und  vierzig  Tausend  Thalern,  werche
in  folgenden  Apoints:

20  Stück  =  20,000  Thaler  à  1000  Thaler,
36  —  18000  à  500.
72  —  7,200  à  100
24  =  1,200  à  50
24  —  600  à  25,

—  47,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
vier  und  einhalb  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu
bestimmenden  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich
Einem  Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  SEchulo
verschreibungen,  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlih  er  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wirdz  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  22.  Februar  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7##60)  Pro-