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Mr. 7367.) Geseh, betreffend die Ordnung der Rechtsverhaͤltnisse der mittelbar gewordenen
Deutschen Reichsfuͤrsten und Grafen. Vom 15. Maͤrz 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
-- unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
olgt:
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Der & 1. Absatz 2. und die §#F. 2 und 3. der Verordnung vom 12. Novem-
ber 1855. (Gesetz. Samml. S. 9-r werden, unter Bereitstellung der Mittel
zur Erfüllung derjenigen Verbindlichkeiten, welche durch die in Ausführung der
edachten Verordnung mit vormals reichsunnnttelbaren Fürsten und Grafen ge-
schloffenen Verträge auf die Staatskasse bisher übernommen sind, außer Kraft gesetzt.
K. 2.
Die Ausführung der Bestimmung in §. 1. Absatz 1. der Verordnun
vom 12. November 1855. über die danach erfolgte Wiederherstellung der dur
die Gesetzgebung seit dem Jahre 1848. verletzten Rechte und Vorzüge mittelbar
gewordener Deutscher Reichsfürsten und Grafen erfolgt fortan im Wege besonderer
esetze.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7368.) Gesehz, betreffend die Ausgabe von Talons zu den Preußischen Staats-Schuld-
verschreibungen. Vom 18. März 1869.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
Einziger Paragraph.
Die Ausreichung neuer Kupons-Serien nebst Talons zu den Staats-
Schuldverschreibungen erfolgt an den Inhaber des mit der nächst älteren Serie
ausgegebenen Talons gegen Rückgabe des letzteren, sofern nicht von dem Inhaber
der betreffenden Schusserschreihan bei der mit der Ausreichung der Kupon-
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