Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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beauftragten  Behörde  rechtzeitig  Widerspruch  dagegen  erhoben  wird;  in  diesem
Falle  Fsog  die  Ausreichung  der  neuen  Kupons-Serie  nebst  Talon  an  den
Vorzeiger  der  Schuldverschreibung.

Ein  Amortisationsverfahren  wegen  verlorener  oder  vernichteter  Talons
findet  nicht  statt.

Alle  dem  gegenwärtigen  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  treten
hierdurch  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel-Gegeben

  Berlin,  den  18.  März  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.

 

(Nr.  7369.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Februar  1869.,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Insterburg,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chausseen  a)  von
Jänischken  an  der  Insterburg  Nordenburher  Staats-Chaussee  über  Blokinnen
  bis  zur  Darkehmer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Trempen,  b)  von
Berschkallen  im  Anschlusse  an  die  Insterburg-Berschkaller  Chaussee  bis  zur
Labiauer  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Mchlauken.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  der
Chausseen  im  Kreise  Insterburg,  Regierungsbezirk  Gumbinnen,  a)  von  Jänischken
an  der  Insterburg-Nordenburger  Staats-Chaussee  über  Blokinnen  bis  zur  Darkehmer
  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Trempen,  b)  von  Berschkallen  im  Anschlusse
  an  die  Insterburg.  Berschkaller  Chaussee  bis  zur  Labiauer  Kreisgrenze  in
der  Richtung  auf  Mehlauken  genehmigt  habe,  verleihe  Ich  hierdurch  dem  Kreise
Insterburg  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  diesen  Chausseen  erforderlichen
Grumdstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau-  und  Unterhaltungs=
  Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  in  Bezug  auf  dasse  Straßen.  Zugleich  will  Ich  dem  gedachten
Kreise  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen  Unterhaltung  der  Straßen
das  Recht  zur  Erhebung  des  Chaussergelees  nach  den  Bestimmungen  des  für  die
Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben
  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die
Shebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den
Staats-Chausseen  von  Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen

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