— 493 —
verschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Februar 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz PDrcußen, Regierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation
des
Insterburger Kreises
III. Smission
Littr. MW..
über
. . . .. Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der untern bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom
2. Januar und 29. August 1868. wegen Aufnahme einer Schuld von 46,200
Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Inster-
burger Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von
. . .. Thalern Preußisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar
gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Nuchaahlung der ganzen Schuld von 46,200 Thalern geschieht vom
Jahre 1870. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
(Nr. 7370) von