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Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten Gegenstand besonderer Abschätzung
und muß dem Abtretenden von dem Empfänger in Geld besonders vergütet
werden.
Für die auf den zusammenzulegenden Grundstücken stehenden Obstbäume
wird von demjenigen, dem solche zugetheilt werden, demjenigen, der solche ver-
liert, Entschädigung in Geld geleistet. Für unfruchtbare, unveredelte und ab-
ängige Obstbäume, sowie für Waldbäume hat der neue Erwerber des Grund.
Hacs auf dem solche stehen, dem früheren Eigenthümer aber nur dann Ent-
schädigung zu leisten, wenn er sie auf dem ihm zugetheilten Grundstücke behalten
will und nicht vorzieht, deren Entfernung dem früheren Eigenthümer zu
überlassen.
— d. 5.
Eine Enschädigung, welche eine Veränderung der ganzen bisherigen Art
des Wirthschaftsbetriebes des Hauptgutes nöthig macht, kann keinem Theilnehmer
aufgedrungen werden. ·
Fuͤr solche Veränderungen sind zu achten:
1). wenn eine bisherige Ackerwirthschaft in eine Viehzüchterei verwandelt
werden müßte und umgekehrt, oder wenn eine von beiden die Haupt—
sache war, solche aber künftig nur Nebensache werden würde;
2) wenn ein Hauptzweig der Wirthschaft, der im überwiegenden Verhält.
nisse zu den übrigen stand, ganz oder größtentheils aufgegeben werden
mußte, oder doch nur durch Anlegung neuer Fabrikationsanstalten er-
halten werden könnte;
3) wenn ein Gespann haltender Ackerwirth solches fernerhin nicht mehr
halten könnte, und seine Ländereien mit der Hand bauen müßte oder
umgekehrt.
Andere Veränderungen in der bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes
kommen nur insofern in Verach, als sie von gleicher oder größerer Erheblich-
keit sind.
S. 6.
Wenn die Landabfindung eine Entschädigung für mehrere, verschiedenen
Rechtsverhältnissen unterliegende Grundstücke oder Berechtigungen eines Theil-
nehmers bildet, so ist aus der Gesammtabfindung für ein jedes dieser Grund-
stücke oder eine jede dieser Berechtigungen ein besonderes Stück auszuweisen.
Der Auseinandersetzungsbehörde bleibt es aber überlassen, eine solche Aus-
weisung bis zum Eintriti eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Be-
theiligten auszusetzen und inzwischen nur die Quoten der Gesammtabfindung zu
bestimmen, welche die Stelle der einzelnen zu ersetzenden Grundstücke oder Be-
rechtigungen vertreten.
8. 7.
Erfolgt ein Austausch bisher grundsteuerfreier Grundstücke gegen bisher
rundsteuerpflichtige, so treten die letzteren dadurch in die Klasse der grundsteuer-
reien über.
(Nr. 7379.) 68“ In