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Die Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willenserklärungen, Ver-
jährung oder Judikate nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu
beurtheilen.
Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.
d. 3.
Ausgeschlossen von der Anwendung dieses Gesetzes bleiben die öffentlichen
Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeinde- Abgaben und Gemeinde-
dienste, sowie der auf eine Entwässerungs- oder ähnliche Sozietät sich beziehenden
Lasten; ferner die sogenannten Wasserlauf- und Wasserfallzinsen und alle ein-
seitigen oder wechselseitigen Grundgerechtigkeiten (Servituten).
E 4.
Ohne Entschädigung werden hiermit kraft Gesetzes folgende Berechtigungen
aufgehoben:
1) das Heimfallrecht,
2) die Berechtigung, die Leistungen willkührlich zu erhöhen,
3) das Vorkaufs-, Näher= und Retraktrecht, soweit es nicht auf Vertrag
oder letztwilliger Verfügung beruht. "
Das durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründete Vorkaufsrecht
kann nur im Wege der Einigung aufgehoben werden.
S. 5.
Behufs der Ablösung der übrigen gegenseitigen Berechtigungen und Ver-
pflichtungen ist zunächst der jährliche Geldwerth der Leistungen und Gegen-
leistungen zu ermitteln, wobei im Mangel einer anderweiten Vereinbarung der
Betheiligten die Bestimmungen der 9#. 6. bis 15. zu beobachten find.
S. 6.
Abgaben in Getreide, welches einen allgemeinen Marktpreis hat, sind nach
denjenigen Preisen zu berechnen, welche sich aus dem Durchschnitte der Frucht-
versteigerungen ergeben, die in den letzten 24 Jahren vor Anbringung der Pro-
vokation bei den Rezepturen (Rentämtern, Rechneiamte) des betreffenden Bezirkes
stattgefunden haben, wenn die zwei theuersten und die zwei wohlfeilsten von diesen
Jahren außer Ansatz bleiben. Diese Durchschnittspreise werden alljährlich durch
das Amtsblatt bekannt gemacht.
*WD
Der Werth von Abgaben in Getreide, welches keinen allgemeinen Markt-
preis hat, oder welches in einer besonderen Oualität zu liefern ist, oder dessen
Durchschnittspreis (F. 6.) nicht zu ermitteln ist, sowie von allen sonstigen Natural=
abgaben und Leistungen wird nach sachverständigem Ermessen unter möglichster
Berücksichtigung der örtlichen Preise in den letzten zwanzig Jahren vor Erlaß
dieses Gesetzes veranschlagt.
In Ansehung solcher Gegenstände, deren Güte eine verschiedene sein kann,
ist