Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

696  Nr.  117.  1916.

b)  Höchstpreis  für  nicht  rechtzeitig  geliefertes  Ge  fälle.
Nicht  rechtzeitig  geliefertes  Gefälle  sind  diejenigen  Häute  und  Felle,
die  gemäß  §  7  oder  §  10  der  Bekanntmachung  Nr.  Ch.  II.  111/7.  16.  K.R.N.
meldepflichtig  geworden  sind  und  für  die  eine  Verlängerung  der  Veräußerungserlaubnis
  (auf  Grund  des  §  12  der  genannten  Bekanntmachung)  nicht
gewährt  worden  ist.
Der  von  der  Verteilungsstelle  (Kriegsleder  Aktiengesellschaft)  für  nicht
rechtzeitig  geliefertes  Gefälle  zu  zahlende  Preis  darf  90  v.  H.  des  unter  Buchstabe
  a  dieses  Paragraphen  festgesetzten  Höchstpreises  nicht  übersteigen.

 

 

*3.
Grundpreis.
Der  Grundpreis  darf  höchstens  betragen:
Klasse  I.  Klasse  1I/Klasse  II.
i  Gefälle  für  1  kg  für  1  kg.  für  1  kg
Bei  Gefelle  von  Grüngewicht  Grüngewicht  Grüngewicht
Mark  Mark  Mark
Bullen,  Ochsen,  Kühen,  Rindern
und  Fressern:
mindestens  10,  höchstens  15  kg  1,85  1,70  1,55
Bullen:  ·
mehr  als  15  bis  höchstens  25  kg  1,80  1,65  1,55
»  „  25  „  „  35  „  1.55  1,40  1,30
.  ««35kg.....  1,55  1,40  1,20
Ochsen:
mehr  als  15  bis  höchstens  25  kg  1,90  1,75  1,65
77  77  5  0  «  35  1  1,70  1,55  1,45
«  „  35  kg  .  1,70  1,55  1,45
Kühen:
mehr  als  15  bis  höchstens  25  kg  1,90  1,70  1,60
„  „  25„  5½  35  „  1,70  1,55  1,46
„  „  35  kg  1,70  1,55  1,45
Rindern:
mehr  als  15  bis  höchstens  25  kg  2,05  1,90  1,80
„  „  25  „  »  35  „  1,80  1,70  1,65
„  „  35  kks  1,75  1,60  1,50
Kälbeen::  2,30  2,20  2,00