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Dienstbarkeit auf dem Grundeigenthum lasten, sind auf einseitigen Antrag nicht
selbstständig ablösbar, sondern die Ablösung derselben kann nur bei Gelegenheit
einer anderen nach diesem Gesetze stattfindenden Theilung oder Ablösung auf
Antrag eines im Verfahren Betheiligten gefordert werden, insofern sie der
wirthschaftlich zweckmäßigen Benutzung des dem Verfahren unterworfenen Grund-
stücks hinderlich sind.
S. 5.
Das Recht auf Theilung oder Ablösung anzutragen, wird durch entgegen-
stehende Verträge, Willenserklärungen oder Judikate nicht ausgeschlossen und
erlischt nicht durch Verjährung. Verträge oder Willenserklärungen, welche eine
Ausschließung dieses Rechts festsetzen, sind auf keine längere Zeit als auf zehn
Jahre verbindlich.
Nach dem Ablaufe dieser Periode steht es jedem Betheiligten frei, sein
Recht auf Theilung oder Ablösung geltend zu machen.
F. (. »
Ueber das Vorhandensein, die Beschaffenheit und den Umfang des Mit.
gigemthum sowie der abzulösenden Berechtigungen, ist lediglich nach den be-
stehenden Rechtsnormen zu entscheiden. ’ -
Die zur Weidetheilnahme berechtigte Viehzahl ist in Ermangelung rechts-
beständiger Willenserklärungen, rechtskräftiger Erkenntnisse, statutarischer Rechte
oder festen Herkommens,
1) bei den Interessenten, welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete
Grundstücke besitzen, nach dem Futterertrage dieser Grundstücke,
2) bei anderen Interessenten und soweit die nach Nr. I. festzustellende Vieh-
zahl eine geringere ist, auf anderthalb Kühe «
festzusetzen.
Bei jeder Theilung und Ablösung bleibt die Bestimmung der Art und
Größe der Abfindung, welche einem jeden Theilnehmer gebührt, sowie die Aus-
führung der Auseinandersetzung, zunächst dem freien Uebereinkommen der Parteien
alen Doch haben dieselben dabei die Vorschriften der 98. 12. und 19. zu
beachten; auch müssen die Theilungs= und Ablösungsverträge zur Prüfung und
Bestätigung der Auseinandersetzungsbehörde vorgelegt werden.
Kommt eine Uebereinkunft der Parteien nicht zu Stande, so finden fol-
gende Regeln Anwendung. "
S. S.
Die Theilung und Ablösung wird dadurch bewirkt, daß jedem Theilnehmer
an Stelle seines Miteigenthums oder Nutzungsrechtes eine angemessene Abfindung
an Geldrente, Kapital oder Grundstücken überwiesen wird.
F. 9.
Zu diesem Behuf ist der Werth der Theilnehmungsrechte durch Sachver-
ständige abzuschätzen.
Da-