Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 535 — 
mungen dieses Gesetzes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtswege 
hätten werden können, hat in letzter Instanz das Ober-Appellationsgericht in Berlin 
zu entscheiden. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen 
über die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur An- 
wendung. 
. 25. 
Nutzungsberechtigungen, welche durch F. 1. des gegenwärtigen Gesetzes für 
ablösbar erklärt sind, können in Zukunft nur durch einen von einem Gerichte 
oder einem Notar beurkundeten Vertrag errichtet werden. 
Der fortgesetzte Besi und eine auf denselben gestützte Verjähreng. reicht 
in Zukunft zu Kes Erwerbung nicht hin. Der Lauf der erwerbenden Verjäh- 
rung wird in Ansehung solcher Nutzungsberechtigungen mit dem Tage, an welchem 
das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, unterbrochen. 
n Anschung er Befugniß zur Ausschließung des Antrages auf Ablösung 
ist auch für Nutzungsrechte, welche in Zukunft errichtet werden, die Bestimmung 
des J. 5. maaßgebend. 8 
Gemeinschaftliches Eigenthum der im F. I. bezeichneten Art, welches nach 
Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes entsteht, kann nur nach Vorschrift der 
allgemeinen Gesetze getheilt werden. 
§. 27. 
Von den Kosten der Ablösung einseitiger Forstservituten werden die der 
Vermessung und Bonitirung des belasteten Waldes, insofern dieselben unver- 
meidlich sind, von allen Theilnehmern nach Verhältniß der Theilnehmungsrechte 
etragen. 
getras Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Theilnehmer nach Ver- 
hältniß des Vortheils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst. 
Das ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von dem Auseinander- 
setzungs-Kommissarius ermessen und der Kostenpunkt von der Auseinandersetzungs- 
Behörde festgesetzt. 
In anderen Theilungs- und Ablösungssachen werden die Kosten der Ver- 
messung und Bonitirung ebenso wie die übrigen Auseinandersetzungskosten unter 
alle Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheils vertheilt, welcher jedem Einzelnen 
aus der Auseinandersetzung erwächst. Ist dieser Vortheil nicht zu ermitteln, so 
soll statt seiner der Werth des Theilnehmungsrechts zum Grunde gelegt werden. 
Die Kosten, welche durch Weiterungen einzelbe. Theilnehmer oder durch 
Prozesse entstanden sind, fallen nach den Regeln über die Prozeßkosten dem 
unterliegenden Theile zur Last. 2 
, 28. 
Durch das gegenwärtige Gesetz werden die vor dem Eintritte seiner Rechts- 
kraft in Theilungs= und Ablösungssachen auf rechtsbeständige Weise erfolgten 
Felsehungen über die Art und Höhe der Entschädigung und über das Kosten- 
Beitragsverhältniß nicht geändert. 
(Nr. 13983.) Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.