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mungen dieses Gesetzes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtswege
hätten werden können, hat in letzter Instanz das Ober-Appellationsgericht in Berlin
zu entscheiden. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen
über die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur An-
wendung.
. 25.
Nutzungsberechtigungen, welche durch F. 1. des gegenwärtigen Gesetzes für
ablösbar erklärt sind, können in Zukunft nur durch einen von einem Gerichte
oder einem Notar beurkundeten Vertrag errichtet werden.
Der fortgesetzte Besi und eine auf denselben gestützte Verjähreng. reicht
in Zukunft zu Kes Erwerbung nicht hin. Der Lauf der erwerbenden Verjäh-
rung wird in Ansehung solcher Nutzungsberechtigungen mit dem Tage, an welchem
das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, unterbrochen.
n Anschung er Befugniß zur Ausschließung des Antrages auf Ablösung
ist auch für Nutzungsrechte, welche in Zukunft errichtet werden, die Bestimmung
des J. 5. maaßgebend. 8
Gemeinschaftliches Eigenthum der im F. I. bezeichneten Art, welches nach
Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes entsteht, kann nur nach Vorschrift der
allgemeinen Gesetze getheilt werden.
§. 27.
Von den Kosten der Ablösung einseitiger Forstservituten werden die der
Vermessung und Bonitirung des belasteten Waldes, insofern dieselben unver-
meidlich sind, von allen Theilnehmern nach Verhältniß der Theilnehmungsrechte
etragen.
getras Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Theilnehmer nach Ver-
hältniß des Vortheils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst.
Das ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von dem Auseinander-
setzungs-Kommissarius ermessen und der Kostenpunkt von der Auseinandersetzungs-
Behörde festgesetzt.
In anderen Theilungs- und Ablösungssachen werden die Kosten der Ver-
messung und Bonitirung ebenso wie die übrigen Auseinandersetzungskosten unter
alle Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheils vertheilt, welcher jedem Einzelnen
aus der Auseinandersetzung erwächst. Ist dieser Vortheil nicht zu ermitteln, so
soll statt seiner der Werth des Theilnehmungsrechts zum Grunde gelegt werden.
Die Kosten, welche durch Weiterungen einzelbe. Theilnehmer oder durch
Prozesse entstanden sind, fallen nach den Regeln über die Prozeßkosten dem
unterliegenden Theile zur Last. 2
, 28.
Durch das gegenwärtige Gesetz werden die vor dem Eintritte seiner Rechts-
kraft in Theilungs= und Ablösungssachen auf rechtsbeständige Weise erfolgten
Felsehungen über die Art und Höhe der Entschädigung und über das Kosten-
Beitragsverhältniß nicht geändert.
(Nr. 13983.) Die