Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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abgetretenen  Ortschaften  und  Unterthanen  nach  den  Grundsätzen  zur  Besteuerung
heranzuziehen,  die  in  dem  Lande  resp.  denjenigen  Provinzen  und  Kreisen  gelten,
denen  die  abgetretenen  Ortschaften  und  Unterthanen  nunmehr  angehören  werden.
Grundsteuerfreie  Grundstücke  sind  in  den  gedachten  Ortschaften  nicht  vorhanden.

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In  den  Kommunalverbänden  wird  durch  die  vorgedachten  Gebietsabtre.
tungen  nichts  geändert.

Ein  Gleiches  gilt  hinsichtlich  der  Patronatsverhältnisse,  Kirchen.,  Pfarrund
  Schulverbände,  soweit  hierbei  Privatrechte  in  Frage  kommen,  während  die
Kirchenhoheit  mit  dem  Tage  der  Uebergabe  auf  den  neuen  Erwerber  übergeht.

5.  10.

Die  Gebäude  in  den  abgetretenen  Ortschaften  haben  mit  dem  nächsten
Termine,  bis  zu  welchem  die  bisherigen  Versicherungen  zu  Recht  fortbestehen,
bei  derjenigen  Feuervetsicherungs-  Segielt  resp.  Anstalt  Aufnahme  zu  finden  und
einzutreten,  wo  die  Gebäude  des  Landes  oder  Landestheils,  dem  sie  nunmehr
angehören,  versichert  sind,  oder  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  versichert
werden  müssen.  Kur

Die  bei  der  Uebergabe  gegen  Angehörige  der  ausgetauschten  Gebietstheile
anhängigen  Civil-.  und  Kriminalprozesse  werden  nach  den  Gesetzen  und  von  denselben
  Behörden  bis  zur  Exekution  zu  Ende  geführt,  vor  denen  dieselben  am
Tage  der  Uebergabe  rechtshängig  waren.

6K.  12.

Die  auf  die  abgetretenen  Besitzungen,  Rechte  und  Einkünfte  Bezug  habenden
  Akten  und  öffentlichen  Papiere  aller  Art  sollen  wo  möglich  bei  der  Uebergabe
  oder  spätestens  drei  Monate  nach  derselben  ausgeliefert  werden.

K.  13.

Zur  Uebergabe  der  nach  §§#  1.  und  2.  abgetretenen  Gebietstheile  werden,
nachdem  in  beiden  kontrahirenden  Staaten  die  Publlkanon  des  gegenwärtigen
Vertrages  und  beziehungsweise  in  Preußen  des  nach  Artikel  2.  der  Verfassung
zu  erlassenden  Gesetzes  erfolgt  sein  wird,  Preußen  und  Sachsen-Altenburg  Kommissarien
  ernennen,  welche  zugleich  die  Regulirung  der  Grenzen  an  Ort  und
Stelle  vorzunehmen  haben,  und  ermächtigt  sein  sollen,  sich  mit  Festhaltung  der
bisherigen,  nach  den  vorliegenden  Vermessungskarten  feststehenden  Flurgrenzen
boe  chweichugen  im  Einzelnen,  den  gegenseitigen  Wünschen  entsprechend,  zu
verständigen.

Die  solchergestalt  festgestellten  Grenzen  sind  durch  Versteinung  auf  ge.
meinschaftliche  Koßeen  zu  bezeichnen.

Die  Festsetzung  des  Ausführungstermins  bleibt  der  nachträglichen  Vereinbarung
  der  beiderseitigen  betheiligten  Ministerien  vorbehalten.

K.  14.

Die  Gültigkeit  des  vorstehenden  Vertrages  ist  bedingt  durch  die  bereits
(Nr.  713895—7886.)  im