Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Reallasten  umfassen,  welche  für  ihn  auf  den  Grundstücken  eines  ganzen  Gemeindeverbandes
  haften.

Wenn  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Verpflichteten  die  Abstellung  einer
Reallast  nur  gemeinschaftlich  fordern  dürfen,  verpflichtete  Grundstücke  anechald
des  Gemeindeverbandes  liegen,  so  muß  sich  die  Provokation  des  Berechtigten  zugleich
  auf  alle  für  ihn  auf  diesen  Grundstücken  haftenden  Reallasten  richten.

F.  3.

Im  Falle  des  §.  4.  der  Verordnung  vom  28.  September  1867.  findet
auf  die  Provokation  des  Verpflichteten  die  Ablösung  nur  durch  Kapital,  aber
ohne  Zustimmung  des  Berechtigten  nicht  durch  eine  Amortisationsrente  statt.
Dies  git  auch  von  den  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  13.  April  1836.  festgestellten
  Allodifikationsrenten.

F.  4.

Die  im  §.  5.  jener  Verordnung  erwähnte  Amortisationsrente  ist  nicht  an
den  Berechtigten,  sondern  an  eine  für  die  Provinz  Hannover  nach  Maaßgabe
des  Preußischen  Gesetzes  vom  2.  März  1850.  zu  errichtende  Rentenbank,  welche
mit  einer  der  bestehenden  Rentenbanken  vereinigt  werden  kann,  zu  zahlen;  dagegen
hat  der  Verpflichtete  die  Abfindung  für  Renten  oder  Rententheile,  welche  den
Betrag  eines  Silbergroschen  nicht  erreichen  (§.  8.  der  Verordnung),  dem  Berechtigten
  unmittelbar  zu  gewähren.

.  5.

Der  Zeitpunkt  des  Beginnes  der  Amortisationsperiode,  welcher  auf  den
1.  April  oder  1.  Oktober  fallen  muß,  wird  von  der  Direktion  der  Rentenbank
bestimmt.  Derselbe  darf  nicht  eher  eintreten,  als  bis  die  Ablösungsrente  nicht
allein  vorläufig,  sondern  endgültig  festgesetzt  und  bereits  an  die  Stelle  der  abgelösten
  Last  getreten  ist.

Die  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  etwa  laufende  Ablösungsrente  hat  der  Verpflichtete
  unmittelbar  an  den  Berechtigten  zu  entrichten.

S.  6.

Durch  mit  Beginn  der  Amortisationsperiode  erfolgende  Uebernahme  der
Rente  auf  die  Rentenbank  wird  der  Verpflichtete  von  jeder  Verhaftung  wegen
derselben  und  der  dafür  zu  gewährenden  Abfindung  sowohl  gegen  den  Berechtigten,
  als  gegen  dritte  Personen  frei  und  bleibt  dafür  allein  der  Rentenbank  verantwortlich.
  Die  Rentenbank-Rente  genießt  bei  Konkurrenz  mit  anderen  Verpflichtungen
  des  belasteten  Grundstücks  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches  die  Gesetze
den  Staatssteuern  beilegen.  Sie  bedarf  in  gleicher  Weise,  wie  die  Ablösungs-Kapitalien,
  der  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch.

Ihre  Löschung  erfolgt  auf  Grund  einer  von  der  Direktion  der  Rentenbank
  ausgestellten  Quittung;  die  Beibringung  des  Rezesses,  auf  welchem  die
RentenbankRente  beruht,  ist  dazu  nicht  erforderlich.

S.  7.
Die  in  den  §#.  9.  und  10.  der  Verordnung  vom  28.  September  1867.
Jobhrgang  1889.  (Nr.  7386.)  73  dem