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G. 5.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1869. in Kraft.
Dasselbe kann im Wege Königlicher Verordnung für ei zelne Landestheile
außer Anwendung gesetzt werden.
Auf demselben Wege können Ausnahmebestimmungen zu Gunsten solchen
fremden Papiergeldes getroffen werden, über dessen Umlauf gegenwärtig Verab-
redungen mit auswärtigen Regierungen in Kraft sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. April 1869.
(L. &.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
(Nr. 7394.) Verordnung, betreffend die Beschränkungen der Zahlungsleistung mittelst fremden
Papiergeldes und ahnlicher Werthzeichen in den neu erworbenen Landes-
theilen. Vom 23. April 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen in Gemäßheit des im zweiten Absatz des F. 5. des Gesetzes vom
22. d. M., betreffend die Beschränkungen der Zahlungsleistung mittelst fremden
Papiergeldes und ähnlicher Werthzeichen in den neu erworbenen Landestheilen,
enthaltenen Vorbehaltes auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Das Gesetz vom 22. d. Mts., betreffend die Beschränkungen der Zah-
lungsleistung mittelst fremden Papiergeldes und ähnlicher Werthzeichen in den
neu erworbenen Landestheilen, bleibt außer Anwendung
in der Provinz Hessen-Nassau:
1) im Gebiete der vormaligen freien Stadt Frankfurt,
2) im Kreise Schmalkalden)
in der Provinz Schleswig= Holstein:
3) in der Stadt Altona;