Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 34. 
  
(Nr. 7395.) Gesetz, betreffend die Verwendung des Restbestandes des Oberschlesischen Typhus- 
waisen= Fonds und des dazu gehörigen Landgutes Altorf im Kreise Pleß. 
Vom 20. März 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Der Restfonds von circa 26/000 Thalern, welcher von der durch Artikel 1. 
des Gesetzes vom 13. Juni 1851. zur Unterhaltung, Verpflegung und Erziehung 
der aus dem Nothstande des Winters 1847,48. in einigen Kreisen Oberschlesiens 
zurückgebliebenen Typhuswaisen ausgesetzten Summe von 600,000 Thalern noch 
übrig ist, sowie das als Typhuswaisen-Anstalt bisher benutzte Landgut Altorf 
im Kreise Pleß, werden dem provinzialständischen Verbande der Provinz 
Schlesien als ein der Provinz gehöriges und einstweilen bis zur gesetzlichen Ein- 
führung der in der Verfassung vorgesehenen Provinzialvertrelung von dem ge- 
nannten Verbande zu verwaltendes Vermögen zur Verwendung für die Erziehung 
von Waisen ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses im Regierungsbezirk 
Oppeln eigenthümlich überwiesen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. März 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. 
  
Jahrgong inso. (Nr. 730—7300.) 77 Nr. 7396.) 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1869.
	        
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