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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 34.
(Nr. 7395.) Gesetz, betreffend die Verwendung des Restbestandes des Oberschlesischen Typhus-
waisen= Fonds und des dazu gehörigen Landgutes Altorf im Kreise Pleß.
Vom 20. März 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Der Restfonds von circa 26/000 Thalern, welcher von der durch Artikel 1.
des Gesetzes vom 13. Juni 1851. zur Unterhaltung, Verpflegung und Erziehung
der aus dem Nothstande des Winters 1847,48. in einigen Kreisen Oberschlesiens
zurückgebliebenen Typhuswaisen ausgesetzten Summe von 600,000 Thalern noch
übrig ist, sowie das als Typhuswaisen-Anstalt bisher benutzte Landgut Altorf
im Kreise Pleß, werden dem provinzialständischen Verbande der Provinz
Schlesien als ein der Provinz gehöriges und einstweilen bis zur gesetzlichen Ein-
führung der in der Verfassung vorgesehenen Provinzialvertrelung von dem ge-
nannten Verbande zu verwaltendes Vermögen zur Verwendung für die Erziehung
von Waisen ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses im Regierungsbezirk
Oppeln eigenthümlich überwiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. März 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt.
Jahrgong inso. (Nr. 730—7300.) 77 Nr. 7396.)
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1869.