G. 57.
Oie Mttzlieder des Verwaltungsrathes erhalten während der Bauzeit
keine besondere Remuneration, vielmehr haben dieselben nur Anspruch auf Ert
der bei Ausübung ihrer Funktionen entstehenden baaren Auslagen.
KC. 58.
Der durch das gegenwärtige Statut im F. 56. konstituirte Verwaltungs-
rath ist innerhalb der gafelo festgesetzten fünffährigen Frist ermächtigt, die von
der Königlich Preußischen Regierung etwa als erserbennsch zu erachtenden oder
von derselben auf den Antrag des Verwaltungsrathes genehmigten Abänderungen
dieses Statuts vorzunehmen und in urkundlicher Form selbst oder durch einen
——“ mit verbindlicher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft zu
vollziehen.
DXm- „J. 59.
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit
den von dem Gründungskomité verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts und
erkennt alle von dem Komité als Stellvertreter der Gesellschaft innerhalb der
statutemnäßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen Verpflich-
tungen als für sich verbindlich an.
8. 60.
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung
der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen,
welcher unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Auffichtsrechts und der daraus
entspringenden Befugnisse des Staates ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in
jeder ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden
Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und
von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch
Einsichtnahme und Proben lbergiugung zu verschaffen. Seinen Anordnumgen
ist die Gesellschaft, unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen zehntägiger präklusivischer
Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden.
Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde die Aufführung eines Bau-
werks und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen.
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die
Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen resp. zu erstatten.
Bei-