Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

G. 57. 
Oie Mttzlieder des Verwaltungsrathes erhalten während der Bauzeit 
keine besondere Remuneration, vielmehr haben dieselben nur Anspruch auf Ert 
der bei Ausübung ihrer Funktionen entstehenden baaren Auslagen. 
KC. 58. 
Der durch das gegenwärtige Statut im F. 56. konstituirte Verwaltungs- 
rath ist innerhalb der gafelo festgesetzten fünffährigen Frist ermächtigt, die von 
der Königlich Preußischen Regierung etwa als erserbennsch zu erachtenden oder 
von derselben auf den Antrag des Verwaltungsrathes genehmigten Abänderungen 
dieses Statuts vorzunehmen und in urkundlicher Form selbst oder durch einen 
——“ mit verbindlicher Kraft für alle Aktionaire der Gesellschaft zu 
vollziehen. 
DXm- „J. 59. 
Wer durch Aktienzeichnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft sich damit 
den von dem Gründungskomité verlautbarten Bestimmungen dieses Statuts und 
erkennt alle von dem Komité als Stellvertreter der Gesellschaft innerhalb der 
statutemnäßigen Grenzen getroffenen Maaßnahmen und eingegangenen Verpflich- 
tungen als für sich verbindlich an. 
8. 60. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, zu spezieller technischer Beaufsichtigung 
der Bauausführung einen besonderen technischen Kommissarius zu bestellen, 
welcher unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Auffichtsrechts und der daraus 
entspringenden Befugnisse des Staates ermächtigt sein soll, sich zu jeder Zeit, in 
jeder ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschriftsmäßigen und soliden 
Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruktionen und 
von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel durch 
Einsichtnahme und Proben lbergiugung zu verschaffen. Seinen Anordnumgen 
ist die Gesellschaft, unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen zehntägiger präklusivischer 
Frist unbedingt Folge zu leisten verbunden. 
Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbstständig, sonst aber 
mit Genehmigung der vorgesetzten Aufsichtsbehörde die Aufführung eines Bau- 
werks und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen. 
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die 
Gesellschaft nach Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten vorschußweise zu berichtigen resp. zu erstatten. 
Bei-
	        
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