Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

G.  57.

Oie  Mttzlieder  des  Verwaltungsrathes  erhalten  während  der  Bauzeit
keine  besondere  Remuneration,  vielmehr  haben  dieselben  nur  Anspruch  auf  Ert
der  bei  Ausübung  ihrer  Funktionen  entstehenden  baaren  Auslagen.

KC.  58.

Der  durch  das  gegenwärtige  Statut  im  F.  56.  konstituirte  Verwaltungsrath
  ist  innerhalb  der  gafelo  festgesetzten  fünffährigen  Frist  ermächtigt,  die  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  etwa  als  erserbennsch  zu  erachtenden  oder
von  derselben  auf  den  Antrag  des  Verwaltungsrathes  genehmigten  Abänderungen
dieses  Statuts  vorzunehmen  und  in  urkundlicher  Form  selbst  oder  durch  einen
——“  mit  verbindlicher  Kraft  für  alle  Aktionaire  der  Gesellschaft  zu
vollziehen.

DXm-  „J.  59.

Wer  durch  Aktienzeichnung  dem  Unternehmen  beitritt,  unterwirft  sich  damit
den  von  dem  Gründungskomité  verlautbarten  Bestimmungen  dieses  Statuts  und
erkennt  alle  von  dem  Komité  als  Stellvertreter  der  Gesellschaft  innerhalb  der
statutemnäßigen  Grenzen  getroffenen  Maaßnahmen  und  eingegangenen  Verpflichtungen
  als  für  sich  verbindlich  an.

8.  60.

Die  Staatsregierung  ist  berechtigt,  zu  spezieller  technischer  Beaufsichtigung
der  Bauausführung  einen  besonderen  technischen  Kommissarius  zu  bestellen,
welcher  unbeschadet  des  allgemeinen  gesetzlichen  Auffichtsrechts  und  der  daraus
entspringenden  Befugnisse  des  Staates  ermächtigt  sein  soll,  sich  zu  jeder  Zeit,  in
jeder  ihm  geeignet  scheinenden  Weise  von  der  vorschriftsmäßigen  und  soliden
Ausführung  des  Baues  nach  den  genehmigten  Plänen  und  Konstruktionen  und
von  der  Beschaffenheit  der  zu  verwendenden  Materialien  und  Betriebsmittel  durch
Einsichtnahme  und  Proben  lbergiugung  zu  verschaffen.  Seinen  Anordnumgen
ist  die  Gesellschaft,  unter  Vorbehalt  des  Rekurses  an  das  Königliche  Ministerium
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten,  binnen  zehntägiger  präklusivischer
Frist  unbedingt  Folge  zu  leisten  verbunden.

Es  steht  ihm  das  Recht  zu,  in  dringenden  Fällen  selbstständig,  sonst  aber
mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  die  Aufführung  eines  Bauwerks
  und  die  Benutzung  von  Betriebsmitteln  zu  untersagen.

Die  dem  Staate  durch  die  spezielle  Aufsicht  erwachsenden  Kosten  hat  die
Gesellschaft  nach  Bestimmung  des  Königlichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  vorschußweise  zu  berichtigen  resp.  zu  erstatten.

Bei-