Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Maaßgabe des 8. 23. gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter landes- 
herrlicher Genehmigung zulässig. 
S. 11. 
Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. 
Die Gesellschaft kann unter den von der Generalversammteng festzusetzen= 
den Bedingungen mit Zustimmung der Stnaterege rung das Egeuchum und 
den Betrieb der ganzen Broelthalbahn (Hennef= Ruppichteroth-Waldbroel) an 
eine andere Eisenbahngesellschaft oder Korporation übertragen. 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
I. Von den Aktien und Dividenden. 
(C. 12. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
Sämmtliche im F. 5. gedachten Aktien der Gesellschaft werden auf den 
„Inhaber lautend unter n. gach Nummer nach dem beiliegenden Schema A. 
stempelfrei ausgefertigt. 
Jede Aktie wird von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrathes unterschrieben. 
2 Einzahlung des Nominalbetrages der Aktien erfolgt nach den vom 
Mufichtsrathe ergehenden Vorschriften. 
S. 13. 
Verpflichtung der Aktionaire. 
Kein Aktionair ist über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu 
Einzahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. 
S. 14. 
Dividenden und deren Feststellung. 
Der aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag wird folgendermaaßen 
vertheilt: 
1) Soweit die Reinerträge nicht zur Verzinsung und Amortisation der Schulden 
der Gesellschaft verwandt werden, findet ihre Trennung in der Weise 
statt, daß die aus dem Betrieb der Strecke Ruppichteroth-Waldbroel 
sich ergebenden so lange zur Bildung eines Reservefonds angesammelt 
werden, bis derselbe die Höhe von zehn Prozent des Aktienkapitals 
erreicht hat, so daß bis dahin nur Reinerträge aus dem Betrieb der 
Strecke Hennef- Ruppichteroth zur Vertheilung von Dividenden an die 
Aktionaire verwandt werden können. 
2) Nachdem der Reservefonds die Höhe von zehn Prozent des Aktienkapitals 
erreicht hat, und so lange er auf dieser Hohe bleibt, können sämmitliche 
(Nr. 7398.) Rein-
	        
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