Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 677 — 
Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Aufsichtsrathe zu ertheilenden 
Bescheinigung ausgezahlt, sofern die verloren gegangenen Dividendenscheine nicht 
inzwischen von einem Dritten eingereicht und eingelöst worden sind. 
Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. 
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der AktienIn- 
haber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie. 
st aber vor Ausreichung der neuen Diodidendenscheine der Verlust des 
Talons bei dem Aufsichtsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen 
Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der 
Steei Mü beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prezesses 
erledigt ist. 
II. Von der Aufstellung der Bilanzen. 
. 18. 
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse 
eines jeden Betriebsjahres ist das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz 
darzustellen. 
Der Direktor schließt die Rechnungen ab, stellt das Inventarium über das 
Vermögen der Gesellschaft auf, fertigt eine das Verhältniß der Aktiva und Passiva 
darstellende Bilanz an und uberreicht diese sammt dem Inventarium dem Auf- 
sichtsrath. Dieser hat die Rechnungen zu prüfen und zu moniren, die Erledi- 
gung seiner Erinnerungen zu veranlassen und die danach etwa berichtigte Bilanz 
er Revisionskommission (I. 46.) zu überreichen. - 
Letztere hat ihren Revisionsbefund nebst etwaigen Erinnerungen wiederum 
dem Aufsichtsrathe zuzustellen, welcher nach Erledigung sämmtlicher gestellten 
Erinnerungen dem Direktor Decharge ertheilt. 
6 leber die nicht erledigten Erinnerungen hat die Generalversammlung zu 
entscheiden. 
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem 
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber 
unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Aufsichts- 
rathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und 
bei eingetretener Werthsveränderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva 
angesetzt. 
8 Dagegen kommen als Passiva in Ansetzung alle Ausgaben, die im Laufe 
des Jahres entstanden und nicht aus dem Reservefonds (8. 6.) zu bestreiten 
gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände. 
III. Von den Generalversammlungen. 
S. 19. 
Ort und Berufung. 
Alle Generalversammlungen werden in Cöln abgehalten. 
(Xr. 7398. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.