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Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Aufsichtsrathe zu ertheilenden
Bescheinigung ausgezahlt, sofern die verloren gegangenen Dividendenscheine nicht
inzwischen von einem Dritten eingereicht und eingelöst worden sind.
Auch eine gerichtliche Mortifizirung beschädigter oder verlorener Talons
findet nicht statt.
Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der AktienIn-
haber den Talon nicht einreichen kann, gegen Produktion der Aktie.
st aber vor Ausreichung der neuen Diodidendenscheine der Verlust des
Talons bei dem Aufsichtsrathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen
Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der
Steei Mü beiden Prätendenten im Wege der Güte oder des Prezesses
erledigt ist.
II. Von der Aufstellung der Bilanzen.
. 18.
Das Geschäfts= oder Betriebsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse
eines jeden Betriebsjahres ist das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz
darzustellen.
Der Direktor schließt die Rechnungen ab, stellt das Inventarium über das
Vermögen der Gesellschaft auf, fertigt eine das Verhältniß der Aktiva und Passiva
darstellende Bilanz an und uberreicht diese sammt dem Inventarium dem Auf-
sichtsrath. Dieser hat die Rechnungen zu prüfen und zu moniren, die Erledi-
gung seiner Erinnerungen zu veranlassen und die danach etwa berichtigte Bilanz
er Revisionskommission (I. 46.) zu überreichen. -
Letztere hat ihren Revisionsbefund nebst etwaigen Erinnerungen wiederum
dem Aufsichtsrathe zuzustellen, welcher nach Erledigung sämmtlicher gestellten
Erinnerungen dem Direktor Decharge ertheilt.
6 leber die nicht erledigten Erinnerungen hat die Generalversammlung zu
entscheiden.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber
unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Aufsichts-
rathes, und vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und
bei eingetretener Werthsveränderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva
angesetzt.
8 Dagegen kommen als Passiva in Ansetzung alle Ausgaben, die im Laufe
des Jahres entstanden und nicht aus dem Reservefonds (8. 6.) zu bestreiten
gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen Rückstände.
III. Von den Generalversammlungen.
S. 19.
Ort und Berufung.
Alle Generalversammlungen werden in Cöln abgehalten.
(Xr. 7398. Die