Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Handlungshäuser können durch ihre Prokuraträger, juristische Personen 
durch ihre verfassungsmäßigen Repräsentanten, Bevormundete durch ihre Vor- 
münder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten werden, auch wenn die Ver- 
treter nicht Aktionaire find. r 
27. 
Entscheidung über das Stimmrecht. 
Die Entscheidung etwaiger Reklamationen über das Stimmrecht gebührt 
der Generalversammlung. , ' 
§.28. 
Gang der Verhandlungen. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes oder dessen Stellvertreter leitet die 
Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, 
Focheln ¾l *j,v Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Ver- 
ahren fest. 
Zu schriftlichen Abstimmungen werden gestempelte Stimmzcttel verwendet, 
auf denen die Zahl der von dem Stimmenden vertretenen Aktien vermerkt ist. 
Bei den im F. 23. benannten Berathungsgegenständen kann die General- 
versammlung nur dann gültig Beschluß fassen, wenn die in gehöriger Weise 
zusammenberufenen Aktionaire ein Kapital in sich vereinigen, welches mindestens 
die Hälfte der zur Zeit der Versammlung bestehenden Aktien erreicht und eine 
Majorität von zwei Dritteln der anwesenden, beziehungsweise vertretenen Stim- 
men sich für einen Beschluß ausspricht. 
Findet der vorstehend bemerkie Aktienbetrag sich nicht vertreten, so soll 
eine neue Einberufung, jedoch in nicht kurzerer Frist als vierzehn Tagen, statt- 
finden, und diese Versammlung wird alsdann ganz selbstständig entscheiden, wie 
Herin auch die Anzahl der Aktionaire und das durch sie vertretene Kapital 
ein mag. 
Bei allen übrigen Berathungen und Beschlüssen entscheidet einfache 
Stimmenmehrheit. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§. 29. 
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes und der Revisoren. 
Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes und der Revisoren 
findet in den jährlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Ver- 
fahren statt: 
a) Der Vorsitzende ernennt zwei Mitglieder der Versammlung zu Skruta- 
toren, welche die Stimmzettel sammeln und unter Zuziehung des Vor- 
sitzenden den Inhalt der Stimmzettel unter Verschweigung des Namens 
der Stimmgeber laut verlesen und die Resultate der Abstimmung zu- 
sammenstellen. 
b) Zunächst werden die Mitglieder des Aufsichtsrathes und darauf in einem 
besonderen Wahlgange die Revisoren gewählt. Di 
e) Die
	        
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