Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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c)  Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jedem  eine  der  Zahl  der
7  Ermhlenden  gleiche  Zahl  Namen  von  wahlfähigen  Personen  zu
etzen  ist.  "

d)Stimmzettel,welcheformellungültigsind,bleibenebensowieunstatt-»
hafte  Wahlen  unberücksichtigt.

e)  Als  erwählt  werden  diejenigen  erachtet,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
  Stimmzettel  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich  die
absolute  Stimmenmehrheit  erhalten  haben.

Ist  die  absolute  Majorität  nicht  erreicht,  so  werden  diejenigen,
welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  in  doppelter  Anzahl  der
noch  zu  Wählenden  in  engere  Wahl  gestellt.

s)  Bei  eintretender  Stimmengleichheit  bei  der  Wahl  zutscheidet  unter  diesen
Beiden  das  Loos  nach  einer  vom  Vorsitzenden  in  der  Versammlung
selbst  zu  treffenden  Anordnung.

8)  Das  Resultat  der  Abstimmung  wird  in  das  über  die  Verhandlung  zu
führende  Protokoll  aufgenommen.

K.  30.
Protokoll.

Die  Protokolle  der  Generalversammlungen  werden  von  einem  Notar  aufgenommen,
  von  dem  Vorsitzenden,  den  Skrutatoren  und  denjenigen  anwesenden
Aktionairen,  welche  es  wünschen,  unterzeichnet.

Die  Namen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  stimmberechtigten
Aktionaire  sind  durch  eine  von  den  in  der  Generalversammlung  anwesenden
Mitgliedern  des  Aufsichtsrathes  zu  vollziehende  Präsenzliste,  welcher  die  Stimmzahl
  beizufügen  ist,  festzustellen,  und  solche  dem  Protokolle  beizufügen.  Protokoll
und  Präsenzliste  haben  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den  Inhalt  der  von
der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

IV.  Von  den  Repräsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft.
A.  Aufsichtsrath.

g.  31.
Zweck  und  Umfang.
Der  Aufsichtsrath  führt  die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  aus  und
vertritt  die  Gesellschaft  dem  Vorstande  gegenüber.
çn  Er  besteht  aus  sechs  Mitgliedemn,  und  ist  beschlßfäb  „  wenn  mindestens
vier  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters  anwesend
  sind.
5.  32.
Wahlfähigkeit.
Jedes  Mitglied  des  Aufsichtsrathes  muß  im  Besitze  von  zehn  Aktien  sein,
Johrgang  1869.  (Nr.  7398.  79  welche