Theilnahme
nutzungen.
Gemeinbe ·
leistungen.
Befreiungen,
a. persönliche.
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Vermögensobjekte, Kassen, Stiftungen und Anstalten kann das Ortsstatut
Näheres bestimmen.
KC. 21.
Die den Gemeindemitgliedern zustehende Theilnahme an den Gemeinde-
nutzungen (§§9. 5. 20.) kann, soweit der Anspruch auf dieselbe nicht auf besonderen
Rechtstiteln beruht, nach Maaßgabe des Ortsstatuts von der Entrichtung einer
jährlichen Abgabe, und anstatt oder neben derselben von der Entrichtung eines
Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch deren Entrichtung aber die Aus-
übung des Bürgerrechtes niemals bedingt wird.
§. 22.
Die Stadtgemeinde ist zu allen Leistungen verbunden, welche das städtische
Bedürfniß erfordert, oder welche ihr durch besondere Gesetze auferlegt find.
Insoweit zu denselben die Einkünfte aus dem Stadtvermögen nicht aus-
reichen, haben seämmtlihe Mitglieder der Stadtgemeinde Geldbeiträge und persön-
liche Dienste auf die Art und in dem Umfange zu leisten, wie solches in dem
Ortsstatute oder durch besondere Gemeindebeschlüsse (§9. 72. 73.) näher be-
stimmt wird.
Die Behufs der Niederlassung oder Aufenthaltsnahme in dem Stadtbezirk
neu anziehenden Personen können gleich den der Gemeinde bereits angehörigen
Einwohnern zu den Gemeindelasten herangezogen werden, wenn die Dauer ihres
Aufenthaltes den Zeitraum von drei Monaten übersteigt.
g. 23.
Wer, ohne in dem Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat oder
ein stehendes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu
nehmen, welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe, oder das aus jenen
Quellen fließende Einkommen gelegt sind.
Dieselbe Verpflichtung trifft juristische Personen, welche in dem Stadt-
bezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe betreiben.
g. 24.
Ueber die Verpflichtung der Staatsdiener und der Hinterbliebenen derselben
zu persönlichen Abgaben und Leistungen an die Gemeinde entscheidet die Verord-
nung, betreffend die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunal= Auflagen
in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867. (Gesetz= Samml.
S. 1648.).
Alle übrigen persönlichen Befreiungen, mit Einschluß der in 12. der
Verordnung vom 23. September 1867. noch aufrecht erhaltenen, bestehen nur
noch für die Dauer der Genußberechtigung der gegenwärtig im wohlerworbenen
Besitze der Immunität befindlichen Personen und erlöschen alsdann ohne Ent-
schädigung.
Von