Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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städtische Gemeindewesen angehenden Gegenstände abzugeben, welche ihr zu diesem 
Zwecke durch die Aufsichtsbehörden zugewiesen oder vom Magistrate vorgelegt 
werden. Sie kann dem Magistrate auch unaufgefordert Vorschläge in Betreff 
der städtischen Verwaltung machen, worauf dieser entweder eine gemeinschaftliche 
Berathung zu veranlassen oder den von ihm gefaßten Beschluß dem Stadtverord- 
netenKollegium mitzutheilen hat. 
Ueber andere als Gemeindeangelegenheiten dürfen die Stadtverordneten 
nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen 
durch Aufträge der Aufsichtsbehörden an sie gewiesen sind. 
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Die Mitglieder beider Kollegien sind in ihrer Geschäftsthätigkeit an keinerlei QBeide 
Instruktionen oder Aufträge der Wähler oder Wahlbezirke gebunden. Kollegien. 
Sie haben das gememsame Beste der ganzen Stadtgemeinde wahrumehmen, 
und wenn mit diesem bei einem Berathungegegenstande ihr persönliches Privat- 
Interesse oder das eines nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatte, Geschwister) 
im Gegensatze steht, der Theilnahme an der Berathung und Beschlußfassung sich 
zu enthalten. Kann in Folge solcher Verhinderung ein gültiger Gemeindebeschluß 
wegen Nichtbeschlußfähigkeit des Stadtverordneten-Kollegiums (§. 52. ad 1.) nicht 
gefaßt werden, so hat der Magistrat, oder wenn dieser selbst aus dem vorge- 
dachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist (§. 49.), die 
Regierung für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nöthigen- 
falls einen besonderen Vertreter für das behinderte städtische Kollegium oder beide 
Kollegien zu bestellen. 
Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen den Bürgermeister, gegen 
dessen Stellvertreter, oder gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats 
aus Veranlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat die Regierung, 
Falls in Folge dessen ein Gemeindebeschluß nicht gefaßt werden kann, auf Antrag 
der Stadtverordneten-Versammlung einen Vertreter der Gemeinde zur Führung 
des Prozesses zu ernennen. 
** 
Durch Königliche Verordnung auf Antrag des Staatsministeriums kann aunsung der 
ein Stadtverordneten-Kollegium aufgelöst werden. # 3 
Es ist sodann eine Neuwahl desselben anzuordnen und muß diese binnen giuns. 
drei Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung erfolgen. Bis zur Ein- 
führung der neugewählten Stadtverordneten hat der Magistrat die laufenden 
Geschäfe allein zu führen. 
d. 66. 
Für einzelne Verwaltungszweige) insonderheit solche, welche einer fort. genmissiouen. 
dauernden Beaufsichtigung und Kontrole oder der Mitwirkung an Ort und 
Stelle bedürfen, z. B. für das Rechnungs-, Hebungs= und Kassenwesen, für 
Bausachen, Hafensachen, Einquartierungssachen, für die Aufsicht über die städti- 
schen Ländereien, Wege, Straßen, Wasserleitungen u. s. w. können von den 
beiden Stadtkollegien gemeinschaftlich besondere bleibende städtische Kommissionen 
gebildet werden, deren Wirkungskreis im Allgemeinen auf Borbereilung und 
(Xr. 7500.) 82 Aus-
	        
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