Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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mit  Ausnahme  von  Nothfällen,  in  dem  abgeschätzten  Geldwerthe  an  die  Gemeindekasse
  bezahlt  erden,  sofern  die  städtischen  Kollegien  nicht  ein  Anderes  beschließen.

F.  74.

Die  in  Bezug  auf  die  Behandlung  der  Gemeindewaldungen  gesetzlich  bestehenden

  Vorschriften  werden  durch  gegenwärtiges  Gesetz  nicht  berührt.
S.  75.

Die  städtischen  Unterbeamten  werden,  nachdem  die  Stadtverordneten  darüber
vernommen  worden,  vom  Magistrate  angestellt,  vereidigt  und  eingeführt.

Der  Stadtkassirer  und  die  sonstigen  städtischen  Beamten,  welche  Hebungen
oder  sonstige  wichtige  Angelegenheiten  zu  besorgen  haben,  und  welche  im  Ortsstatute
  näher  zu  bezeichnen  sind,  werden  von  beiden  Stadtkollegien  dergestalt  ge.
wählt,  daß  der  Magistrat  drei  Bewerber  präsentirt,  die  Stadtverordneten  einen
derselben  nach  relativer  Stimmenmehrheit  wählen,  bei  einer  ungeachtet  zweimaliger
  tmmung  stattfindenden  Stimmengleichheit  aber  der  Magistrat  entscheidet.
Die  Wahl  erfolgt  auf  Lebenszeit.

Die  übrigen  Unterbeamten  werden  für  die  wichtigeren,  im  Ortsstatute
näher  zu  bezeichnenden  Posten  auf  Lebenszeit,  für  vorübergehende  oder  untergeordnete
  Dienstleistungen  auf  Kündigung  angestellt.

Es  können  eboch  die  bei  Einrführun  dieses  Gesetzes  bereits  auf  Kündigung
angestellten  Unterbeamten  aller  Art  von  der  Stadtkommune  auf  Kündigung
beskehalten  werden.

Der  Stadtkassirer  muß  ween  der  ihm  obliegenden  Hebungen  Kaution
leisten.  Die  Höhe  und  Art  der  Bestellung  derselben  ist  im  Ortsstatute  näher
zu  be  iaen,  ebenso  ob  und  welche  Sicherheit  von  anderen  Gemeindebeamten
zu  leisten  ist.

Titel  VII.
Von  den  Gehältern  und  Pensionen.

+.  76.

Die  Gehälter  und  sonstigen  Dienstbezüge  aller  städtischen  Beamten  sind,
soweit  sie  nicht  in  gesetzlich  stattzaften,  für  einzelne  Dienstgeschäfte  von  den  Betheiligten
  zu  erhebenden  Gebühren  (Sporteln)  bestehen,  aus  der  Stadtkasse  zu
gewähren.  Aus  Staatsmitteln  finden  dazu,  abgesehen  von  den  im  F.  79.  vorgesehenen
  vorübergehenden  Entschädigungen  und  den  für  Ausrichtung  besonderer
staallicher  Aufträge  (#.  59.)  etwa  kunftig  ausdrücklich  bewilligten  Vergütungen,
keinerlei  Zuschüsse  weiter  statt.

Dies  gilt  auch  in  Betreff  der  Polizeimeister,  sofern  solche  nicht  nach  Erlaß
dieses  Gesetzes  gemäß  F.  89.  als  besondere  staatliche  Polizeibehörden  ausdrücklich
übernommen  oder  neu  angestellt  werden.

6.  77.
Der  Normaletat  aller  Besoldungen  wird  vor  Einführung  dieser  Städte-Wr.
  7399.)  ord-Städtische


Unterbeamte.

Gehälter
und  andere
Dienstbezüge.