Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gegenerklärungen  den  Stadtkollegien  zur  Prüfung,  Feststellung  und  Entlastung
vorzulegen.

Auch  die  Feststellung  und  Entlastung  der  Gemeinderechmungen  Vergangener
Jahre,  soweit  sie  noch  nicht  erfolgt  sein  sollte,  ist  durch  die  Stadtkollegien  zu
bewirken.

d.  86.

Die  Feststellung  der  Rechnung  muß  fortan  in  der  ortsstatutarisch  zu  bestimmenden
  Frist,  spätestens  jedoch  binnen  Jahresfrist  nach  dem  Schlusse  des
Rechnungsjahres  erfolgen.

Der  Magistrat  hat  der  Regierung  sofort  eine  Abschrift  des  Feststellungsbeschlusses
  vorzulegen.

S.  S#7.

Jedes  Jahr,  bevor  der  Haushaltungsplan  festgestellt  wird  (§.  80.),  hat
der  Magistrat  in  öffentlicher  Sitzung  der  städtischen  Kollegien  über  die  Verwalund

  den  Stand  der  Gemeindeangelegenheiten  einen  vollständigen  Bericht
zu  erstatten,  welcher  demnächst  auf  ortsübliche  Weise  zur  öffentlichen  Kunde  zu
bringen  ist.

Titel  IX.

Verwaltung  der  kirchlichen)  Schul=  und  Armen-Angelegenbeiten,  der
Polizei)  und  besonders  aufgetragener  staatlicher  Geschäfte.

S.  88.

Nach  dem  Zwecke  dieses  Gesetzes  wird  durch  dasselbe  in  Ansehung  der
Verwaltung  der  kirchlichen,  Schul-  und  Armen-Angelegenheiten  nichts  geändert.

g.  89.

Die  örtliche  Polizeiverwaltung  wird  in  Gemäßheit  der  Verordnung  vom
20.  September  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1529.)  und  des  8.  59.  dieses  Gesetzes
von  dem  Bürgermeister,  beziehentlich  bei  dessen  Verhinderung  von  dem  Beigeordneten
  geführt,  kann  aber  auch  einem  anderen  Mitgliede  des  Magistrats  von
der  Regierung  übertragen  werden.

iejsenigen  von  der  Gemeinde  anzustellenden  Polizeibeamten,  welche  nur
zu  mechanischen  Dienstleistungen  verwendet  werden,  bedürfen  der  Bestätigung
der  Regierung  nicht.

Dem  Minister  des  Innern  steht,  mit  den  in  der  vorgedachten  Verordnung,
  namentlich  in  I#.  2.  und  3.,  bezeichneten  Maaßgaben,  die  Befugniß  zu,
in  Festungen  oder  in  Städten  von  mehr  als  10,000  Einwohnern  die  Sicherheitspolizei,
  insbesondere  die  Verfolgung  von  Kriminal  und  Polzzeivergehen,
einer  besonderen  Staatsbehörde  oder  einem  besonderen  Staatsbeamten  zu  übertragen.
  Aus  dringenden  Gründen  kann  zeitweilig  dieselbe  Einrichtung  auch  auf

(Nr.  7309.)  83“  an-Jahresbericht.