Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gegenerklärungen den Stadtkollegien zur Prüfung, Feststellung und Entlastung 
vorzulegen. 
Auch die Feststellung und Entlastung der Gemeinderechmungen Vergangener 
Jahre, soweit sie noch nicht erfolgt sein sollte, ist durch die Stadtkollegien zu 
bewirken. 
d. 86. 
Die Feststellung der Rechnung muß fortan in der ortsstatutarisch zu be- 
stimmenden Frist, spätestens jedoch binnen Jahresfrist nach dem Schlusse des 
Rechnungsjahres erfolgen. 
Der Magistrat hat der Regierung sofort eine Abschrift des Feststellungs- 
beschlusses vorzulegen. 
S. S#7. 
Jedes Jahr, bevor der Haushaltungsplan festgestellt wird (§. 80.), hat 
der Magistrat in öffentlicher Sitzung der städtischen Kollegien über die Verwal- 
und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen Bericht 
zu erstatten, welcher demnächst auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kunde zu 
bringen ist. 
Titel IX. 
Verwaltung der kirchlichen) Schul= und Armen-Angelegenbeiten, der 
Polizei) und besonders aufgetragener staatlicher Geschäfte. 
S. 88. 
Nach dem Zwecke dieses Gesetzes wird durch dasselbe in Ansehung der 
Verwaltung der kirchlichen, Schul- und Armen-Angelegenheiten nichts geändert. 
g. 89. 
Die örtliche Polizeiverwaltung wird in Gemäßheit der Verordnung vom 
20. September 1867. (Gesetz= Samml. S. 1529.) und des 8. 59. dieses Gesetzes 
von dem Bürgermeister, beziehentlich bei dessen Verhinderung von dem Bei- 
geordneten geführt, kann aber auch einem anderen Mitgliede des Magistrats von 
der Regierung übertragen werden. 
iejsenigen von der Gemeinde anzustellenden Polizeibeamten, welche nur 
zu mechanischen Dienstleistungen verwendet werden, bedürfen der Bestätigung 
der Regierung nicht. 
Dem Minister des Innern steht, mit den in der vorgedachten Verord- 
nung, namentlich in I#. 2. und 3., bezeichneten Maaßgaben, die Befugniß zu, 
in Festungen oder in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern die Sicher- 
heitspolizei, insbesondere die Verfolgung von Kriminal und Polzzeivergehen, 
einer besonderen Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu über- 
tragen. Aus dringenden Gründen kann zeitweilig dieselbe Einrichtung auch auf 
(Nr. 7309.) 83“ an- 
Jahresbericht.
	        
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