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andere Zweige der Ortspolizei ausgedehnt und ganz oder theilweise auch in
Städten anderer Kategorie eingeführt werden. Im Falle der Theilung der
Ortspolizei normirt ein von dem Minister festzusetzendes Regulativ die Grenzen
der Kompetenz.
Allgemeine Verordnungen der Ortspolizei-Behörde sind vor ihrem Erlaß
mit den städtischen Behörden zu berathen. Ist ein Einverständniß nicht zu er-
reichen, so gebührt die Entscheidung der Regierung.
Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung find, mit Ausnahme der Ge-
hälter der von der Staatsregierung im Falle der Ausübung obiger Befugniß
des Ministers des Innern angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden
zu bestreiten. -
Die Nutzungen der örtlichen Polizeiverwaltung, einschließlich der von der
OrtspolizeiBehörde festgesetzten Geldbußen, Konfiskate und Exekutivstrafen, stehen
der Gemeinde zu. Soweit jedoch in Ansehung gewisser Uebertretungen besondere
Vorschriften bestehen, wonach die verwirkten Geldbußen und Konfiskate ge-
wissen Personen oder Anstalten zufließen sollen, behält es dabei sein Bewenden.
Der Bezirk der städtischen Polizei kann im Falle des Bedürfnisses durch
Anordnung der Regierung über die Grenzen des Stadtbezirks hinaus erstreckt
werden. In diesem Falle ist ein verhältnißmäßiger, vom Minister des Innern
festzusetzender Beitrag zu den Kosten der Polizeiverwaltung von den in dem
zugeschlagenen Gebiete zur Tragung der Polizeikosten Verpflichteten zu leisten.
S. 90.
Die Regierung ist befugt, dem Bürgermeister auch folgende Geschäfte ohne
besondere Vergütung zu übertragen:
1) wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht einer besonderen staatlichen
Behörde beigelegt ist,
die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei
und die eines Polizeianwalts;
dem Bürgermeister am Sitze eines Polizeigerichts kann die Ver-
tretung der Polizeianwaltschaft bei dem Gerichte auch für andere, be-
ziehentlich für sämmtliche Gemeinden des Polizeigerichtsbezirks gegen
angemessene, von den betreffenden Gemeinden nach Verhältniß der Ein-
wohnerzahl zu gewährende und durch die Regierung festzusetzende Ent-
schädigung übertragen werden;
alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Provinzial- und allgemeinen Staats-
verwaltung, namentlich auch das Führen der Personenstands-Register,
sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind.
Die Befugniß und Verpflichtung des Beigeordneten, den Bürgermeister zu
vertreten, erstreckt sich auch auf die unter 1. und 2. erwähnten Geschäfte; es
können aber auch diese Geschäfte durch Anordnung der Regierung oder mit Ge.
nehmigung derselben einem anderen Magistratsmitgliede oder einem sonstigen Ge-
meindebeamten übertragen werden.
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