Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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andere Zweige der Ortspolizei ausgedehnt und ganz oder theilweise auch in 
Städten anderer Kategorie eingeführt werden. Im Falle der Theilung der 
Ortspolizei normirt ein von dem Minister festzusetzendes Regulativ die Grenzen 
der Kompetenz. 
Allgemeine Verordnungen der Ortspolizei-Behörde sind vor ihrem Erlaß 
mit den städtischen Behörden zu berathen. Ist ein Einverständniß nicht zu er- 
reichen, so gebührt die Entscheidung der Regierung. 
Die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung find, mit Ausnahme der Ge- 
hälter der von der Staatsregierung im Falle der Ausübung obiger Befugniß 
des Ministers des Innern angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden 
zu bestreiten. - 
Die Nutzungen der örtlichen Polizeiverwaltung, einschließlich der von der 
OrtspolizeiBehörde festgesetzten Geldbußen, Konfiskate und Exekutivstrafen, stehen 
der Gemeinde zu. Soweit jedoch in Ansehung gewisser Uebertretungen besondere 
Vorschriften bestehen, wonach die verwirkten Geldbußen und Konfiskate ge- 
wissen Personen oder Anstalten zufließen sollen, behält es dabei sein Bewenden. 
Der Bezirk der städtischen Polizei kann im Falle des Bedürfnisses durch 
Anordnung der Regierung über die Grenzen des Stadtbezirks hinaus erstreckt 
werden. In diesem Falle ist ein verhältnißmäßiger, vom Minister des Innern 
festzusetzender Beitrag zu den Kosten der Polizeiverwaltung von den in dem 
zugeschlagenen Gebiete zur Tragung der Polizeikosten Verpflichteten zu leisten. 
S. 90. 
Die Regierung ist befugt, dem Bürgermeister auch folgende Geschäfte ohne 
besondere Vergütung zu übertragen: 
1) wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht einer besonderen staatlichen 
Behörde beigelegt ist, 
die Verrichtungen eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei 
und die eines Polizeianwalts; 
dem Bürgermeister am Sitze eines Polizeigerichts kann die Ver- 
tretung der Polizeianwaltschaft bei dem Gerichte auch für andere, be- 
ziehentlich für sämmtliche Gemeinden des Polizeigerichtsbezirks gegen 
angemessene, von den betreffenden Gemeinden nach Verhältniß der Ein- 
wohnerzahl zu gewährende und durch die Regierung festzusetzende Ent- 
schädigung übertragen werden; 
alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Provinzial- und allgemeinen Staats- 
verwaltung, namentlich auch das Führen der Personenstands-Register, 
sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt sind. 
Die Befugniß und Verpflichtung des Beigeordneten, den Bürgermeister zu 
vertreten, erstreckt sich auch auf die unter 1. und 2. erwähnten Geschäfte; es 
können aber auch diese Geschäfte durch Anordnung der Regierung oder mit Ge. 
nehmigung derselben einem anderen Magistratsmitgliede oder einem sonstigen Ge- 
meindebeamten übertragen werden. 
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Titel
	        
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