Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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andere  Zweige  der  Ortspolizei  ausgedehnt  und  ganz  oder  theilweise  auch  in
Städten  anderer  Kategorie  eingeführt  werden.  Im  Falle  der  Theilung  der
Ortspolizei  normirt  ein  von  dem  Minister  festzusetzendes  Regulativ  die  Grenzen
der  Kompetenz.

Allgemeine  Verordnungen  der  Ortspolizei-Behörde  sind  vor  ihrem  Erlaß
mit  den  städtischen  Behörden  zu  berathen.  Ist  ein  Einverständniß  nicht  zu  erreichen,
  so  gebührt  die  Entscheidung  der  Regierung.

Die  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  find,  mit  Ausnahme  der  Gehälter
  der  von  der  Staatsregierung  im  Falle  der  Ausübung  obiger  Befugniß
des  Ministers  des  Innern  angestellten  besonderen  Beamten,  von  den  Gemeinden
zu  bestreiten.  -

Die  Nutzungen  der  örtlichen  Polizeiverwaltung,  einschließlich  der  von  der
OrtspolizeiBehörde  festgesetzten  Geldbußen,  Konfiskate  und  Exekutivstrafen,  stehen
der  Gemeinde  zu.  Soweit  jedoch  in  Ansehung  gewisser  Uebertretungen  besondere
Vorschriften  bestehen,  wonach  die  verwirkten  Geldbußen  und  Konfiskate  gewissen
  Personen  oder  Anstalten  zufließen  sollen,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.

Der  Bezirk  der  städtischen  Polizei  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  durch
Anordnung  der  Regierung  über  die  Grenzen  des  Stadtbezirks  hinaus  erstreckt
werden.  In  diesem  Falle  ist  ein  verhältnißmäßiger,  vom  Minister  des  Innern
festzusetzender  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Polizeiverwaltung  von  den  in  dem
zugeschlagenen  Gebiete  zur  Tragung  der  Polizeikosten  Verpflichteten  zu  leisten.

S.  90.

Die  Regierung  ist  befugt,  dem  Bürgermeister  auch  folgende  Geschäfte  ohne
besondere  Vergütung  zu  übertragen:

1)  wenn  die  Handhabung  der  Ortspolizei  nicht  einer  besonderen  staatlichen
Behörde  beigelegt  ist,
die  Verrichtungen  eines  Hülfsbeamten  der  gerichtlichen  Polizei
und  die  eines  Polizeianwalts;
dem  Bürgermeister  am  Sitze  eines  Polizeigerichts  kann  die  Vertretung
  der  Polizeianwaltschaft  bei  dem  Gerichte  auch  für  andere,  beziehentlich
  für  sämmtliche  Gemeinden  des  Polizeigerichtsbezirks  gegen
angemessene,  von  den  betreffenden  Gemeinden  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl
  zu  gewährende  und  durch  die  Regierung  festzusetzende  Entschädigung
  übertragen  werden;

alle  örtlichen  Geschäfte  der  Kreis-,  Provinzial-  und  allgemeinen  Staatsverwaltung,
  namentlich  auch  das  Führen  der  Personenstands-Register,
sofern  nicht  andere  Behörden  dazu  bestimmt  sind.

Die  Befugniß  und  Verpflichtung  des  Beigeordneten,  den  Bürgermeister  zu
vertreten,  erstreckt  sich  auch  auf  die  unter  1.  und  2.  erwähnten  Geschäfte;  es
können  aber  auch  diese  Geschäfte  durch  Anordnung  der  Regierung  oder  mit  Ge.
nehmigung  derselben  einem  anderen  Magistratsmitgliede  oder  einem  sonstigen  Gemeindebeamten
  übertragen  werden.

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