Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Vorsitzenden.  Der  Letztere  bleibt  indeß  so  befugt  als  verpflichtet,  in  den
unter  H.  61.  Alinea  2.  bezeichneten  Fällen  die  Ausführung  der  Beschlüsse
der  Stadtverordneten-Versammlung  zu  beanstanden,  muß  aber,  wenn
dieselbe  auf  nochmalige  Berathung  dabei  beharrt,  sogleich  an  die  Regierung
  darüber  berichten,  welche  die  Beanstandung  entweder  bestätigt
oder  aufhebt.

Besondere  Berathungen  und  Beschlußnahmen  der  Stadtverordneten-Versammlung
  ohne  Betheiligung  des  Vorsitzenden  sind  umzulässig,
boch  muß  auf  Antrag  eines  Drittheils  der  Stadtverordneten  die  Berufung
  einer  Versammlung  erfolgen.

Die  Zahl  der  Stadtverordneten,  außer  dem  Vorsitzenden,  ist  auf  vier
bis  zwölf,  nach  näherer  Bestimmung  des  Ortsstatuts,  zu  beschränken
und  hat  das  Statut  zugleich  wegen  der  Dauer  ihrer  Funktionen  und  der
Periode  ihrer  successiven  Neuwahl  das  Nöthige  festzusetzen.

8)  Soweit  nach  der  Städteordnung  Magistratsmitglieder,  außer  dem
Bürgermeister,  zur  Theilnahme  an  Kommissionen  oder  zur  Uebernahme
anderer  Aufträge  berufen  werden  sollen  oder  können,  ist  eine  gleiche
Beauftragung  der  Rathmänner  statthaft,  aber  nicht  geboten.

Dies  gilt  auch  für  die  in  den  88.  89.  90.  bezeichneten  staatlichen
Aufträge.

Das  nach  F§.  7.  Nr.  4.  Littr.  c.  das  Bürgerrecht  bedingende  Minimal-Einkommen
  kann  in  Städten  von  nicht  mehr  als  5000  Einwohnern
durch  das  Ortsstatut  bis  auf  einen  Betrag  von  150  Thalern  herabgesetzt
und  darf  nicht  höher  als  300  Thaler  bestimmt  werden.

10)  Urkunden,  worin  die  Gemeinde  Verpflichtungen  übernimmt  (F.  60.
Nr.  7.),  sind,  außer  von  dem  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter,
noch  von  wenigstens  einem  Mitgliede  der  Stadtverordneten-Versammlung
zu  vollziehen.

11)  Im  Falle  der  Auflösung  des  Stadtverordneten-Kollegiums  führt  bis  zur

Einführung  der  neu  gewählten  Stadtverordneten  der  Bürgermeister  mit
den  Rathmännern  als  Kollegium  die  laufende  Verwaltung.

12)  Bei  Anstellung  der  Gemeinde-Unterbeamten  werden  die  nach  S.  60.  Nr.  5.,
*  dem  Magistrate  zustehenden  Befugnisse  unverändert  von  dem
ürgermeister  ausgeübt.
13)  Falls  es  den  lokalen  Verhältnissen  angemessen  erscheint,  können  außerdem
noch  andere,  die  Vorschriften  der  Städteordnung  vereinfachende  Bestimmungen
  in  dem  Ortsstatute  getroffen  werden.

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C.  95.

ODie  Städteverfassung  in  der  einfacheren  Gestalt  des  F.  94.,  mit  geeigneter  Fledens-Modifikation
  der  auf  die  Eigenschaft  als  Stadt  sich  beziehenden  Benennungen,  verfasung.
(Fr.  7300.)  bil.