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Beamten verbleiben in ihren Stellen, sofern diese nicht in Folge der Aufhebung
der städtischen Gerichtsbarkeit, beziehentlich des Erlasses der gegenwärtigen Städteordnung
und der dadurch bedingten neuen Organisation zur Engiehung kommen.
Im letzteren Falle sind die betreffenden Beamten, wenn sie besoldet waren
und sich nicht in der Lage befinden, ihre Versetzung in den Ruhestand zu beantragen,
verpflichtet, sich eine andere Anstellung in ungefähr gleicher Kategorie im
Kommunal= oder Staatsdienste, Falls sie zu einer solchen durch die Wahl berufen
oder sonst geeignet befunden werden, gefallen zu lassen. «
Die hiernach etwa weiter erforderlich werdende Regulirung der Verhältnisse
bleibt, in Ermangelung einer gütlichen Einigung mit den Betheiligten, nach
Maaßgabe des Gesetzes vom 21. Juli 1852., betreffend die Dienstrergehen der
nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder
in Ruhestand (Gesetz. Samml. S. 465.), der Verordnung vom 23. September
1867. (Gesetz Samml. S. 1613.) und der Erlasse vom 14. Juni und 24. Oktober
1848. (Gesetz Samml. S. 153. und 338.) zu bewirken.
Die demzufolge zu gewährenden Pensionen oder Wartegelder, von denen
die ersteren nach H. 78. zu berechnen sind, werden, unter verhältnißmäßiger Betheiligung
des Staates nach Höe der aus Staatsmitteln bis dahin gewährten
esoldungsbeträge, beziehentlich nach Maaßgabe des HF. 79.) von der Stadtgemeinde
getragen.
S. 100.
Für jede Stadt sind sogleich nach Verkündigung dieses Gesetzes die Behufs
Einführung desselben zunächst und unerläßlich nothwendigen Aenderungen ihrer
Verfassung, namentlich bezüglich der Bedingungen des Bürgerrechts, der Bildung
des Magistaks-Kollegiem (65. 28. 77.) und der Stadtverordneten-Versammlung,
statutarisch mit den gegenwärtigen kommunalen Kollegien festzustellen. Sodann
ist beim Eintritte des nächsten, nach der bisherigen Terfassung jeder Stadt für
die periodische Erneuerung des Bürgerdeputirten-Kollegiums bestimmten Termins,
spätestens aber in der letzten Ws- des kommenden Monats November, die
Neuwahl des Stadtverordneten-Kollegiums nach den Vorschriften dieses Gesetzes
und den vorgedachten statutarischen Festsetzungen vorzunehmen.
Die Regierung hat demnächst für jede Stadt die Verpflichtung des Magistrats
und des Stadtverordneten-Kollegiums auf die gegenwärtige neue Städteordnung
zu veranlassen und, daß dies geschehen, durch das Regierungs-Amtsblatt
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung
treten für die betreffenden Städte die Vorschriften des gegenwärtigen lehe soweit
nicht darin ein früherer Zeitpunkt der Wirksamkeit ausdrücklich bestimmt ist, in Geltung
und alle bisherigen Gesetze, Verordnungen und gewohnheitsrechtlichen Normen
über die Verfassung der Schleswigschen und Holsteinischen Städte außer Kraft.
Der nicht schon nach der Eingangsbestimmung dieses Paragraphen Behufs
der Einführung dieser Städteordnung aufgehobene Inhalt der bi sherigen ortsatutarischen
Vorschriften bleibt bis zu der gemäß 99. 17. und 18. zu bewirkenen
erschöpfenden Umarbeitung in Kraft.
Jahrgang 1869. (Nr. 7399.) 84 S. 101.