Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Beamten  verbleiben  in  ihren  Stellen,  sofern  diese  nicht  in  Folge  der  Aufhebung
der  städtischen  Gerichtsbarkeit,  beziehentlich  des  Erlasses  der  gegenwärtigen  Städteordnung
  und  der  dadurch  bedingten  neuen  Organisation  zur  Engiehung  kommen.
Im  letzteren  Falle  sind  die  betreffenden  Beamten,  wenn  sie  besoldet  waren
und  sich  nicht  in  der  Lage  befinden,  ihre  Versetzung  in  den  Ruhestand  zu  beantragen,
  verpflichtet,  sich  eine  andere  Anstellung  in  ungefähr  gleicher  Kategorie  im
Kommunal=  oder  Staatsdienste,  Falls  sie  zu  einer  solchen  durch  die  Wahl  berufen
oder  sonst  geeignet  befunden  werden,  gefallen  zu  lassen.  «

Die  hiernach  etwa  weiter  erforderlich  werdende  Regulirung  der  Verhältnisse
bleibt,  in  Ermangelung  einer  gütlichen  Einigung  mit  den  Betheiligten,  nach
Maaßgabe  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.,  betreffend  die  Dienstrergehen  der
nicht  richterlichen  Beamten,  die  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder
in  Ruhestand  (Gesetz.  Samml.  S.  465.),  der  Verordnung  vom  23.  September
1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1613.)  und  der  Erlasse  vom  14.  Juni  und  24.  Oktober
  1848.  (Gesetz  Samml.  S.  153.  und  338.)  zu  bewirken.

Die  demzufolge  zu  gewährenden  Pensionen  oder  Wartegelder,  von  denen
die  ersteren  nach  H.  78.  zu  berechnen  sind,  werden,  unter  verhältnißmäßiger  Betheiligung
  des  Staates  nach  Höe  der  aus  Staatsmitteln  bis  dahin  gewährten

esoldungsbeträge,  beziehentlich  nach  Maaßgabe  des  HF.  79.)  von  der  Stadtgemeinde
  getragen.

S.  100.

Für  jede  Stadt  sind  sogleich  nach  Verkündigung  dieses  Gesetzes  die  Behufs
Einführung  desselben  zunächst  und  unerläßlich  nothwendigen  Aenderungen  ihrer
Verfassung,  namentlich  bezüglich  der  Bedingungen  des  Bürgerrechts,  der  Bildung
des  Magistaks-Kollegiem  (65.  28.  77.)  und  der  Stadtverordneten-Versammlung,
statutarisch  mit  den  gegenwärtigen  kommunalen  Kollegien  festzustellen.  Sodann
ist  beim  Eintritte  des  nächsten,  nach  der  bisherigen  Terfassung  jeder  Stadt  für
die  periodische  Erneuerung  des  Bürgerdeputirten-Kollegiums  bestimmten  Termins,
spätestens  aber  in  der  letzten  Ws-  des  kommenden  Monats  November,  die
Neuwahl  des  Stadtverordneten-Kollegiums  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
und  den  vorgedachten  statutarischen  Festsetzungen  vorzunehmen.

Die  Regierung  hat  demnächst  für  jede  Stadt  die  Verpflichtung  des  Magistrats
  und  des  Stadtverordneten-Kollegiums  auf  die  gegenwärtige  neue  Städteordnung
  zu  veranlassen  und,  daß  dies  geschehen,  durch  das  Regierungs-Amtsblatt
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.  Mit  dem  Tage  dieser  Bekanntmachung
treten  für  die  betreffenden  Städte  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  lehe  soweit
nicht  darin  ein  früherer  Zeitpunkt  der  Wirksamkeit  ausdrücklich  bestimmt  ist,  in  Geltung
  und  alle  bisherigen  Gesetze,  Verordnungen  und  gewohnheitsrechtlichen  Normen
über  die  Verfassung  der  Schleswigschen  und  Holsteinischen  Städte  außer  Kraft.

Der  nicht  schon  nach  der  Eingangsbestimmung  dieses  Paragraphen  Behufs
der  Einführung  dieser  Städteordnung  aufgehobene  Inhalt  der  bi  sherigen  ortsatutarischen

  Vorschriften  bleibt  bis  zu  der  gemäß  99.  17.  und  18.  zu  bewirkenen
  erschöpfenden  Umarbeitung  in  Kraft.
Jahrgang  1869.  (Nr.  7399.)  84  S.  101.